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Haben Teilzeitangestellte Anspruch auf die vollen Familienzulagen?

Ja, Teilzeitangestellte können Anspruch auf die vollen Familienzulagen haben. Nach dem zitierten Gesetz werden nur ganze Zulagen ausgerichtet. Voraussetzung ist insbesondere, dass auf einem jährlichen Erwerbseinkommen AHV-Beiträge entrichtet werden, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besteht ein Anspruch auf Familienzulagen, wenn sie in der AHV obligatorisch versichert sind und von einem diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeber beschäftigt werden. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht zwischen Vollzeit und Teilzeit. Entscheidend ist also nicht das Pensum als solches, sondern ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind. Auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber ist ein Anspruch vorgesehen. Zudem entsteht und erlischt der Anspruch mit dem Lohnanspruch; für die Zeit nach dem Erlöschen des Lohnanspruchs regelt der Bundesrat die Einzelheiten.[1]

Für die Frage nach der Höhe ist der zitierte Wortlaut besonders klar: «Es werden nur ganze Zulagen ausgerichtet.» Das spricht dagegen, Familienzulagen wegen Teilzeitarbeit bloss anteilsmässig zu kürzen. Gleichzeitig nennt das Gesetz eine Einkommensschwelle: Anspruch auf Zulagen hat, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichtet. Ob im konkreten Fall ein Anspruch besteht, sollte deshalb anhand des jährlichen Erwerbseinkommens, der AHV-Beitragspflicht und der anwendbaren kantonalen Familienzulagenordnung geprüft werden, auf die das Gesetz ausdrücklich verweist.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln unbedingt die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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