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Ist die Mutterschaftsentschädigung AHV-pflichtig?

Ja. Auf der Entschädigung werden Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlt. Daneben nennt die Bestimmung auch Beiträge an die Invalidenversicherung, an die Erwerbsersatzordnung und gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung. Weitere Ausnahmen für bestimmte Personengruppen oder kurze Dienstleistungen können bestehen und müssen in der vollständigen Regelung geprüft werden.

Die Mutterschaftsentschädigung fällt unter die Regel zu den Beiträgen an Sozialversicherungen: Auf der Entschädigung werden Beiträge bezahlt, ausdrücklich auch an die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Damit ist die Entschädigung grundsätzlich AHV-pflichtig. Dieselbe Bestimmung nennt zusätzlich Beiträge an die Invalidenversicherung, an die Erwerbsersatzordnung und gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung. Für die Einordnung ist daher nicht nur die AHV zu prüfen, sondern die gesamte beitragsrechtliche Behandlung der Entschädigung.[1]

Zur Tragung der Beiträge bestimmt das Gesetz, dass sie je zur Hälfte von den Leistungsberechtigten und vom Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung zu tragen sind. Zudem vergütet der Ausgleichsfonds den Arbeitgeberbeitrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer nach Artikel 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft. Für die praktische Anwendung ist ausserdem wichtig, dass der Bundesrat die Einzelheiten und das Verfahren regelt. Er kann bestimmte Personengruppen von der Beitragspflicht ausnehmen und vorsehen, dass für kurze Dienstleistungen keine Beiträge bezahlt werden müssen. Wenn ein Sonderfall vorliegt, sollten diese weiteren Ausnahmen in der vollständigen Regelung geprüft werden.[1]

Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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