Muss auf dem Lohn eines Mitarbeiters im Rentenalter noch AHV abgezogen werden?
Ja, aber nach Erreichen des Referenzalters nicht mehr zwingend auf dem ganzen Lohn. Ab dem Monat nach Erreichen des Referenzalters werden auf Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge erhoben, der je Arbeitgeber den Freibetrag von 16 800 Franken im Jahr übersteigt. Der Arbeitnehmer kann jedoch verlangen, dass auf dem gesamten Lohn Beiträge erhoben werden.
Grundsätzlich ja, jedoch mit einer wichtigen Einschränkung: Ab dem Monat, nachdem Arbeitnehmer das Referenzalter erreicht haben, werden vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nur noch für den Teil Beiträge erhoben, der je Arbeitgeber den Freibetrag von 16 800 Franken im Jahr übersteigt. Wird die Tätigkeit nicht während des ganzen Jahres ausgeübt oder wird das Referenzalter im Laufe des Jahres erreicht, wird dieser Freibetrag verhältnismässig reduziert. Für die Frage, ob auf einem konkreten Lohnabzug noch AHV erhoben wird, ist daher insbesondere zu prüfen, ob das Referenzalter bereits erreicht ist, ab welchem Monat die Regel greift und ob der Freibetrag bei diesem Arbeitgeber bereits ausgeschöpft ist.[1]
Es gibt zudem eine Wahlmöglichkeit: Will ein Arbeitnehmer, dass auf dem gesamten Lohn Beiträge erhoben werden, muss er dies jedem Arbeitgeber einzeln mitteilen, und zwar spätestens bei der Auszahlung des ersten Lohnes nach Erreichen des Referenzalters oder des ersten Lohnes jedes folgenden Jahres. Die gewählte Beitragserhebung wird automatisch für das nächste Beitragsjahr weitergeführt, sofern der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber spätestens bei der Auszahlung des ersten Lohnes des Jahres keine Änderung mitteilt. Für die praktische Kontrolle ist deshalb sinnvoll zu klären, ob eine solche Mitteilung an den jeweiligen Arbeitgeber erfolgt ist und ob später eine Änderung erklärt wurde.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Vorgehen unbedingt die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]