Welcher Familienausgleichskasse muss sich ein Arbeitgeber im Kanton Aargau anschliessen?
Im Kanton Aargau richtet sich die Zugehörigkeit zu einer Familienausgleichskasse in der Regel nach der bereits bestehenden Mitgliedschaft bei der AHV-Ausgleichskasse. Führt diese im Kanton keine eigene Familienausgleichskasse, ist die kantonale Familienausgleichskasse zuständig. Ist ein Arbeitgeber Mitglied eines Verbands, der eine Familienausgleichskasse gemäss § 6 führt, kann er sich auch dieser anschliessen. Die Kassenzugehörigkeit erstreckt sich auf alle in seinem Dienst stehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Für Arbeitgebende gilt im Kanton Aargau als Grundregel: Die Zugehörigkeit zu einer Familienausgleichskasse richtet sich nach der bereits bestehenden Mitgliedschaft bei der AHV-Ausgleichskasse. Massgeblich ist also zuerst, welcher AHV-Ausgleichskasse der Arbeitgeber bereits angehört. Von dort aus bestimmt sich in der Regel auch die Familienausgleichskasse. Diese Regel ordnet die Kassenzugehörigkeit an eine schon bestehende sozialversicherungsrechtliche Anbindung an und vermeidet, dass die Zuständigkeit frei gewählt wird, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Zu prüfen ist deshalb insbesondere, bei welcher AHV-Ausgleichskasse die Mitgliedschaft besteht und ob diese im Kanton Aargau eine eigene Familienausgleichskasse führt.[1]
Eine besondere Folge gilt, wenn die zuständige AHV-Ausgleichskasse im Kanton keine eigene Familienausgleichskasse führt: Dann ist die kantonale Familienausgleichskasse zuständig. Daneben besteht für Arbeitgebende eine weitere gesetzlich genannte Möglichkeit: Sind sie Mitglied eines Verbands, der eine Familienausgleichskasse gemäss § 6 führt, können sie sich auch dieser anschliessen. Welche Kasse im Einzelfall in Betracht kommt, hängt damit von zwei Punkten ab, die vor einem Anschluss zu klären sind: der bestehenden AHV-Mitgliedschaft und einer allfälligen Verbandsmitgliedschaft mit eigener Familienausgleichskasse. Die Kassenzugehörigkeit des Arbeitgebenden erfasst nicht nur einzelne Beschäftigte, sondern alle in seinem Dienst stehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext zusammen, wie er in der offiziellen Gesetzessammlung des Kantons Aargau veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]