Ab welchem Alter müssen Lernende und junge Angestellte AHV-Beiträge bezahlen?
Erwerbstätige Kinder sind von der Beitragspflicht bis zum 31. Dezember des Jahres befreit, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben. Solange eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, sind Versicherte beitragspflichtig. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres.
Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bestimmt: Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Lernende und junge Angestellte ist dabei die besondere Befreiung für erwerbstätige Kinder massgebend: Von der Beitragspflicht sind befreit die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben. Ab dem danach folgenden Zeitpunkt gilt bei ausgeübter Erwerbstätigkeit die allgemeine Beitragspflicht.[1]
Für Personen ohne Erwerbstätigkeit gilt eine andere Altersgrenze. Die Beitragspflicht beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres. Diese Regel betrifft Nichterwerbstätige und beantwortet nicht den Beginn der Beitragspflicht bei einer Erwerbstätigkeit vor diesem Alter. Zusätzlich nennt das Gesetz eine besondere Befreiung für mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben. Wer die eigene Situation einordnet, muss deshalb insbesondere prüfen, ob eine Erwerbstätigkeit vorliegt und ob eine gesetzliche Befreiung eingreift.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]