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Muss ein Angestellter eines ausländischen Arbeitgebers ohne Sitz in der Schweiz die AHV selbst zahlen?

Ja, wenn der Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist. Arbeitnehmer bezahlen auf ihrem massgebenden Lohn Beiträge von 8,7 Prozent. Stimmt der Arbeitgeber zu, können die Beiträge gemäss Artikel 14 Absatz 1 erhoben werden; dann beträgt der Beitragssatz für Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 4,35 Prozent des massgebenden Lohnes.

Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) bestimmt für Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, eine eigene Beitragspflicht: Sie bezahlen auf ihrem massgebenden Lohn Beiträge von 8,7 Prozent. Für die Einordnung ist deshalb entscheidend, ob der Arbeitgeber beitragspflichtig ist. Trifft diese Voraussetzung zu, ordnet das AHVG an, dass der Arbeitnehmer die Beiträge auf dem massgebenden Lohn bezahlt.[1]

Das AHVG sieht zudem vor, dass die Beiträge der Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig sind, gemäss Artikel 14 Absatz 1 erhoben werden können, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt. In diesem Fall beträgt der Beitragssatz für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer je 4,35 Prozent des massgebenden Lohnes. Zu prüfen ist daher insbesondere, ob eine Zustimmung des Arbeitgebers vorliegt und wie die Erhebung der Beiträge organisiert wird.[1]

Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der massgebenden Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

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