Darf ein Unternehmen mit zusätzlichen Abschreibungen stille Reserven bilden?
Ja. Nach Art. 960a OR dürfen zu Wiederbeschaffungszwecken sowie zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens zusätzliche Abschreibungen und Wertberichtigungen vorgenommen werden. Dadurch können stille Reserven entstehen. Zu prüfen ist aber, dass die allgemeinen Bewertungs- und Abschreibungsregeln eingehalten werden.
Aktiven müssen bei der Ersterfassung höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden; auch in der Folgebewertung dürfen sie nicht höher bewertet werden als zu diesen Kosten, vorbehalten besondere Bestimmungen für einzelne Arten von Aktiven. Nutzungs- und altersbedingte Wertverluste müssen durch Abschreibungen, andere Wertverluste durch Wertberichtigungen berücksichtigt werden. Diese Abschreibungen und Wertberichtigungen müssen nach den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vorgenommen, bei den betreffenden Aktiven direkt oder indirekt zulasten der Erfolgsrechnung abgesetzt und dürfen nicht unter den Passiven ausgewiesen werden. Innerhalb dieses Rahmens regelt das Gesetz auch zusätzliche Abschreibungen und Wertberichtigungen.[1]
Zusätzliche Abschreibungen und Wertberichtigungen sind ausdrücklich zulässig, und zwar zu Wiederbeschaffungszwecken sowie zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens. Ebenfalls kann zu den gleichen Zwecken davon abgesehen werden, nicht mehr begründete Abschreibungen und Wertberichtigungen aufzulösen. Das bedeutet: Das Gesetz erlaubt neben den zwingend vorzunehmenden Abschreibungen für tatsächliche Wertverluste auch weitergehende Abschreibungen mit diesen besonderen Zwecken. Ob und in welchem Umfang dadurch stille Reserven entstehen, hängt davon ab, wie die zusätzlichen Abschreibungen oder Wertberichtigungen konkret vorgenommen werden und ob die übrigen Bewertungsregeln eingehalten bleiben.[1]
- Zu prüfen ist insbesondere, ob es sich um Aktiven handelt, für die keine besonderen abweichenden Bestimmungen gelten.
- Sicherzustellen ist, dass zwingende Abschreibungen für nutzungs- und altersbedingte Wertverluste sowie Wertberichtigungen für andere Wertverluste korrekt erfasst werden.
- Zusätzliche Abschreibungen und Wertberichtigungen kommen nur zu Wiederbeschaffungszwecken sowie zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens in Betracht.
- Zu beachten ist auch die gesetzliche Vorgabe, dass Abschreibungen und Wertberichtigungen bei den betreffenden Aktiven zulasten der Erfolgsrechnung abgesetzt und nicht unter den Passiven ausgewiesen werden.
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln unbedingt die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]