Darf ein Restaurant «Trinkgeld nicht inbegriffen» auf die Karte schreiben?
Eher nein. Ein Hinweis wie «Trinkgeld nicht inbegriffen» ist unzulässig, wenn keine ziffernmässige Bezeichnung des Trinkgelds angegeben wird. Zulässig ist, dass Trinkgeld im Preis inbegriffen ist oder deutlich als Trinkgeld bezeichnet und beziffert wird.
Für eine Speisekarte ist der zitierte Grundsatz klar: Das Trinkgeld muss entweder im Preis inbegriffen sein oder deutlich als Trinkgeld bezeichnet und beziffert sein. Die Verordnung nennt ausdrücklich, dass Hinweise wie «Trinkgeld inbegriffen» zulässig sind. Ebenso sagt sie ausdrücklich, dass Hinweise wie «Trinkgeld nicht inbegriffen» oder entsprechende Formulierungen ohne ziffernmässige Bezeichnung unzulässig sind. Für ein Restaurant bedeutet das vorsichtig zusammengefasst: Die blosse Aussage, Trinkgeld sei nicht inbegriffen, genügt nicht. Wenn Trinkgeld separat ausgewiesen werden soll, muss es als Trinkgeld klar bezeichnet und ziffernmässig angegeben sein.[1]
Wichtig ist zudem die Grenze beim Verlangen zusätzlicher Beträge: Unzulässig ist, Trinkgelder über den bekanntgegebenen Preis oder das ziffernmässig bekanntgegebene Mass hinaus zu verlangen. Praktisch heisst das für den Karten- und Kassenauftritt: Prüfen Sie, ob auf der Karte, am Aushang und im Bezahlprozess dieselbe Logik eingehalten wird. Entweder ist Trinkgeld im Preis enthalten, oder ein separat ausgewiesenes Trinkgeld ist klar als solches bezeichnet und beziffert. Ein pauschaler Hinweis «Trinkgeld nicht inbegriffen» ohne Zahl sollte deshalb nicht verwendet werden.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Bevor Sie handeln, prüfen Sie bitte die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]