Dürfen Läden im Kanton Luzern an öffentlichen Ruhetagen wie Mariä Empfängnis öffnen?
Grundsätzlich nein. An öffentlichen Ruhetagen sind das Offenhalten der Verkaufsgeschäfte und das Bedienen der Kundinnen und Kunden untersagt. Für Mariä Empfängnis gilt eine Ausnahme: Verkaufsgeschäfte dürfen von 8 bis 18.30 Uhr offen gehalten und Kundinnen und Kunden bedient werden.
Im Kanton Luzern sind an öffentlichen Ruhetagen alle Tätigkeiten untersagt, die geeignet sind, die dem Tag angemessene Ruhe und Würde oder den Gottesdienst zu stören. Dazu zählt ausdrücklich das Offenhalten der Verkaufsgeschäfte und das Bedienen der Kundinnen und Kunden. Für Läden gilt damit an öffentlichen Ruhetagen ein gesetzliches Verbot, soweit keine genannte Ausnahme eingreift. Das Gesetz nennt in demselben Zusammenhang auch weitere untersagte Tätigkeiten wie Arbeit in industriellen, kaufmännischen, gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben sowie in öffentlichen Verwaltungen und öffentliche Verkäufe jeder Art. Für die Ladenöffnung ist entscheidend, dass das Offenhalten und die Bedienung an öffentlichen Ruhetagen grundsätzlich untersagt sind.[1]
Für Mariä Empfängnis enthält das Ruhetags- und Ladenschlussgesetz eine ausdrückliche Ausnahme: Das Offenhalten der Verkaufsgeschäfte und das Bedienen der Kundinnen und Kunden ist an Mariä Empfängnis von 8 bis 18.30 Uhr zulässig. Wer eine Öffnung plant, muss deshalb insbesondere prüfen, ob es sich um einen öffentlichen Ruhetag handelt und ob die Öffnung genau innerhalb dieses Zeitfensters erfolgt. Ausserhalb von 8 bis 18.30 Uhr bleibt das gesetzliche Verbot für das Offenhalten der Verkaufsgeschäfte und das Bedienen der Kundinnen und Kunden anwendbar.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext so zusammen, wie er in der Systematischen Rechtssammlung des Kantons Luzern veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor einem Handeln die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]