Wie viele Sonntagsverkäufe pro Jahr kann die Gemeinde einem Laden im Kanton St. Gallen erlauben?
Die politische Gemeinde kann allgemeine oder individuelle Sonntagsverkäufe zulassen, höchstens für vier je Laden und Jahr. Für den hohen Feiertag sind keine Ausnahmen zulässig. In der Adventszeit kann die Ladenöffnung für solche Sonntagsverkäufe von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr zugelassen werden.
Im Kanton St. Gallen darf die politische Gemeinde für allgemeine oder individuelle Sonntagsverkäufe Ausnahmen von den gesetzlichen Ladenöffnungszeiten zulassen, aber nur höchstens für vier je Laden und Jahr. Die Zulassung kann nach dem Gesetz durch Reglement oder durch Bewilligung erfolgen. Die genannte Höchstzahl bezieht sich ausdrücklich auf den einzelnen Laden und auf das Jahr. Mehr als diese Zahl lässt die Bestimmung für Sonntagsverkäufe nicht zu.[1]
Zu prüfen ist daneben der genaue Rahmen der Ausnahme. Das Gesetz nennt neben Sonntagsverkäufen auch andere Ausnahmefälle, etwa Publikumsmessen und Anlässe von regionaler oder überregionaler Bedeutung sowie spezielle Verkaufsanlässe an Werktagen; diese sind jedoch getrennt geregelt. Für Sonntagsverkäufe wichtig ist ausserdem, dass für den hohen Feiertag keine Ausnahmen zulässig sind. Speziell für allgemeine oder individuelle Sonntagsverkäufe in der Adventszeit kann die Ladenöffnung von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr zugelassen werden. Ob die Gemeinde dies im Einzelfall tatsächlich vorsieht, ergibt sich aus dem kommunalen Reglement oder aus der konkreten Bewilligung.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext so zusammen, wie er in der Gesetzessammlung des Kantons St. Gallen veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor einem Vorgehen unbedingt die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]