Dürfen Läden im Kanton Schaffhausen an Sonn- und Feiertagen öffnen?
Grundsätzlich nein. An öffentlichen Ruhetagen sind die Verkaufsgeschäfte geschlossen zu halten. Das Verbot des Offenhaltens gilt nicht für Betriebsarten, für welche nach dem Bundesrecht Sonntagsarbeit zulässig ist.
Im Kanton Schaffhausen sind an öffentlichen Ruhetagen die Verkaufsgeschäfte geschlossen zu halten. Für Läden bedeutet das als Grundregel, dass ein Offenhalten an solchen Tagen nicht zulässig ist. Massgeblich ist dabei, ob es sich um ein Verkaufsgeschäft handelt und ob der betreffende Tag ein öffentlicher Ruhetag ist. Diese gesetzliche Grundregel richtet sich unmittelbar auf das Offenhalten an öffentlichen Ruhetagen.[1]
Eine Ausnahme besteht für Betriebsarten, für welche nach dem Bundesrecht Sonntagsarbeit zulässig ist. In diesen Fällen gilt das Verbot des Offenhaltens an öffentlichen Ruhetagen nicht. Vor einem Öffnen ist deshalb zu prüfen, ob der Betrieb unter eine solche Betriebsart fällt und ob die bundesrechtliche Zulässigkeit der Sonntagsarbeit tatsächlich gegeben ist. Die kantonale Regel knüpft die Ausnahme ausdrücklich an diese bundesrechtliche Voraussetzung.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext so zusammen, wie er in der Gesetzessammlung des Kantons Schaffhausen veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor einem Handeln die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]