Was kann der Besteller tun, wenn der Kostenvoranschlag stark überschritten wird?
Wird ein mit dem Unternehmer verabredeter ungefährer Ansatz ohne Zutun des Bestellers unverhältnismässig überschritten, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Bei Bauten auf Grund und Boden des Bestellers kommen zusätzlich eine angemessene Herabsetzung des Lohnes oder bei noch nicht vollendeter Baute der Entzug der Fortführung gegen billigen Ersatz der bereits ausgeführten Arbeiten in Betracht.
Massgeblich ist, ob ein mit dem Unternehmer verabredeter ungefährer Ansatz vorliegt und ob dieser ohne Zutun des Bestellers unverhältnismässig überschritten wird. Ist das der Fall, hat der Besteller sowohl während als nach der Ausführung des Werkes das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Für die Einordnung ist daher sorgfältig zu prüfen, was genau als ungefährer Ansatz vereinbart wurde und ob die Überschreitung auf Umständen beruht, die nicht vom Besteller verursacht wurden. Ebenso sollte festgehalten werden, worin die unverhältnismässige Überschreitung besteht, bevor weitere Schritte eingeleitet werden.[1]
Für Bauten, die auf Grund und Boden des Bestellers errichtet werden, nennt das Gesetz besondere Rechtsfolgen. Der Besteller kann eine angemessene Herabsetzung des Lohnes verlangen. Ist die Baute noch nicht vollendet, kann er dem Unternehmer zudem die Fortführung entziehen und vom Vertrage zurücktreten, muss dabei aber billigen Ersatz der bereits ausgeführten Arbeiten leisten. Für Unternehmen ist deshalb wichtig, zuerst zu klären, ob es sich um eine solche Baute handelt und ob die Baute noch nicht vollendet ist, weil davon abhängt, welche Reaktion das Gesetz ausdrücklich vorsieht.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]