An welchen Adventssonntagen dürfen Läden im Kanton Basel-Landschaft bewilligungsfrei Personal beschäftigen?
Im Kanton Basel-Landschaft dürfen Arbeitnehmende am 2. und 4. Adventssonntag bewilligungsfrei beschäftigt werden. Gemeinden können durch Beschluss des Gemeinderates 1 oder 2 andere Adventssonntage bestimmen; abweichende Beschlüsse sind der zuständigen Behörde mittels Einreichung der entsprechenden Protokollauszüge zur Kenntnis zu bringen.
Das Gesetz über die öffentlichen Ruhetage und den Sonntagsverkauf bestimmt für Adventsverkäufe: Am 2. und 4. Adventssonntag dürfen Arbeitnehmende bewilligungsfrei beschäftigt werden. Für Läden im Kanton Basel-Landschaft sind damit diese beiden Adventssonntage die gesetzlich genannten Termine, an denen Personal ohne Bewilligung beschäftigt werden darf.[1]
Zugleich können die Gemeinden durch Beschluss des Gemeinderates 1 oder 2 andere Adventssonntage bestimmen. Wird in einer Gemeinde ein solcher abweichender Beschluss gefasst, sind diese Beschlüsse der zuständigen Behörde mittels Einreichung der entsprechenden Protokollauszüge zur Kenntnis zu bringen. Vor einem Adventsverkauf ist deshalb zu prüfen, ob die zuständige Gemeinde einen solchen Beschluss gefasst hat und welche Adventssonntage dort bestimmt sind.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext so zusammen, wie er in der Gesetzessammlung des Kantons Basel-Landschaft veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor einem Vorgehen die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]