In welcher Reihenfolge werden Verluste mit den Reserven verrechnet?
Verluste müssen zuerst mit dem Gewinnvortrag verrechnet werden, danach mit den freiwilligen Gewinnreserven, anschliessend mit der gesetzlichen Gewinnreserve und zuletzt mit der gesetzlichen Kapitalreserve. Anstelle der Verrechnung mit der gesetzlichen Gewinnreserve oder der gesetzlichen Kapitalreserve dürfen verbleibende Verluste auch teilweise oder ganz auf die neue Jahresrechnung vorgetragen werden.
Die gesetzliche Reihenfolge ist ausdrücklich festgelegt. Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit: 1. dem Gewinnvortrag; 2. den freiwilligen Gewinnreserven; 3. der gesetzlichen Gewinnreserve; 4. der gesetzlichen Kapitalreserve. Damit ist die Reihenfolge verbindlich vorgegeben und beginnt nicht bei den gesetzlichen Reserven, sondern zuerst beim Gewinnvortrag und danach bei den freiwilligen Gewinnreserven.[1]
Für verbleibende Verluste nennt der Gesetzestext zudem eine Alternative: Anstelle der Verrechnung mit der gesetzlichen Gewinnreserve oder der gesetzlichen Kapitalreserve dürfen diese Verluste auch teilweise oder ganz auf die neue Jahresrechnung vorgetragen werden. Das betrifft nach dem Wortlaut gerade die Stufe der gesetzlichen Gewinnreserve oder der gesetzlichen Kapitalreserve. Für die praktische Prüfung ist deshalb sorgfältig zu kontrollieren, welche Verlustposition verbleibt und ob sie nach dieser Regel verrechnet oder auf die neue Jahresrechnung vorgetragen wird.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Vorgehen unbedingt die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]