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Was muss ein Schweizer KMU über Fahrzeugführerinnen und -führer nach Artikel 11 Absatz 1 AZG wissen?

Nach dem zitierten Art. 24 AZGV gilt für Fahrzeugführerinnen und -führer nach Artikel 11 Absatz 1 AZG vor allem eine klare Dienstgrenze: Der Dienst darf 9 Stunden pro Arbeitstag nicht überschreiten. Nur bei höherer Gewalt oder Betriebsstörungen kann der Dienst um eine Stunde verlängert werden. Ein KMU sollte daher Einsatzplanung und Ausnahmefälle gezielt prüfen und dokumentieren.

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Was muss ein Schweizer KMU über Ruhetage beim Wechsel des Dienstverhältnisses nach Art. 23 AZGV wissen?

Art. 23 AZGV regelt für im Laufe des Kalenderjahres ein- und austretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wie der Anspruch auf Ruhetage zu berechnen ist. Zulässig sind zwei Berechnungsarten; welche angewendet wird, ist mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung zu vereinbaren. Bei zu viel bezogenen Ruhetagen setzt die Verrechnung enge Bedingungen, und ein Lohnabzug ist ausgeschlossen.

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Was muss ein Schweizer KMU über die Verschiebung von Ruhetagen nach Art. 21 AZGV wissen?

Nach Art. 21 AZGV ist einem Ersuchen von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern um Verschiebung von zugeteilten Ruhetagen zu entsprechen, wenn die Verschiebung aus dienstlichen Gründen möglich ist und die Bestimmungen über die Zuteilung von Ruhetagen eingehalten werden. Können zugeteilte Ruhetage aus dienstlichen Gründen nachweislich nicht gewährt werden, sind sie später nach diesen Bestimmungen und soweit möglich nach dem Wunsch der betroffenen Person zuzuteilen.

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Was muss ein Schweizer KMU über die Zuteilung der Ruhetage und der Ruhesonntage nach Art. 20 AZGV wissen?

Art. 20 AZGV verlangt pro Kalendermonat mindestens vier Ruhetage, darunter ein Ruhesonntag. Nach einem Ruhetag dürfen höchstens 13 Tage ohne Ruhetag folgen. Ruhetage und Ruhesonntage sind im Voraus in der Diensteinteilung zuzuteilen. Arbeiten Ehepaare oder Lebenspartnerinnen und -partner im gleichen Unternehmen, sind ihnen auf Ersuchen die Ruhesonntage und wenn möglich auch die übrigen Ruhetage gleichzeitig zuzuteilen.

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Was muss ein Schweizer KMU über die Ruheschicht nach Art. 18 AZGV wissen?

Art. 18 AZGV regelt, wie Ruheschichten zu berechnen sind und in welchen eng umschriebenen Fällen sie verkürzt werden können. Für KMU im Anwendungsbereich ist wichtig: Ausgleichstage zählen bei der Durchschnittsberechnung nicht mit, Verkürzungen auf 9 Stunden setzen grundsätzlich eine Vereinbarung voraus, und bei bestimmten Kombinationen mit verlängerten Dienstschichten gelten zusätzliche Mindest- und Durchschnittsvorgaben.

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Was muss ein Schweizer KMU über den Zeitzuschlag für Pausen nach Art. 17 AZGV wissen?

Nach Art. 17 AZGV ist ein Zeitzuschlag von mindestens 30 Prozent vorgesehen, wenn bestimmte Pausenzeiten zusammengezählt 60 Minuten übersteigen. Bei einer oder zwei Pausen gilt dies für Pausenzeit ausserhalb des Dienstortes; bei mehr als zwei Pausen für Pausenzeit insgesamt über 60 Minuten. Diese Zuschläge werden nicht an die Höchstarbeitszeit angerechnet und sind durch Freizeit auszugleichen; die Art des Ausgleichs ist mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung zu vereinbaren.

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Was muss ein Schweizer KMU über die Anrechnung von Piketteinsätzen nach Art. 12 AZGV wissen?

Nach Art. 12 AZGV werden Piketteinsätze grundsätzlich nicht der Dienstschicht oder dem Arbeitstag angerechnet. Erfolgt ein Piketteinsatz an einem Ausgleichstag, wird dieser dadurch nicht zu einem Arbeitstag. Für die praktische Anwendung sollte vor einer Entscheidung geprüft werden, ob die AZGV im konkreten Betrieb überhaupt einschlägig ist und ob spätere Änderungen bestehen.

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Was muss ein Schweizer KMU über Arbeitszeit bei Piketteinsatz nach Art. 11 AZGV wissen?

Nach Art. 11 AZGV zählt bei einem Einsatz während des Pikettdienstes die gesamte Einsatzzeit sowie die Wegzeit zum und vom Einsatzort als Arbeitszeit. Dafür werden Zeitzuschläge nach den Artikeln 7 und 17 gewährt. Schliesst der Piketteinsatz an die Dienstschicht an, ist eine ununterbrochene Arbeitszeit von mehr als 5 Stunden zulässig. Wird wegen Piketteinsätzen die Höchstarbeitszeit überschritten, richtet sich der Ausgleich nach Artikel 5 Absatz 3 AZG. Vor Anwendung sollte geprüft werden, ob Ihr Betrieb überhaupt in den sachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.

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