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Was muss ein Schweizer KMU über die Anrechnung von Piketteinsätzen nach Art. 12 AZGV wissen?

Nach Art. 12 AZGV werden Piketteinsätze grundsätzlich nicht der Dienstschicht oder dem Arbeitstag angerechnet. Erfolgt ein Piketteinsatz an einem Ausgleichstag, wird dieser dadurch nicht zu einem Arbeitstag. Für die praktische Anwendung sollte vor einer Entscheidung geprüft werden, ob die AZGV im konkreten Betrieb überhaupt einschlägig ist und ob spätere Änderungen bestehen.

Art. 12 AZGV regelt knapp, aber klar die Anrechnung von Piketteinsätzen. Die Norm sagt ausdrücklich: «Piketteinsätze werden nicht der Dienstschicht oder dem Arbeitstag angerechnet.» Daraus folgt für den Anrechnungsmechanismus nach dieser Bestimmung, dass ein Piketteinsatz für sich genommen weder die Dienstschicht noch den Arbeitstag vergrössert. Mehr lässt sich aus dem zitierten Wortlaut vorsichtig nicht ableiten. Insbesondere nennt die vorliegende Evidenz keine weiteren Bedingungen, Berechnungsmethoden oder Sonderfälle innerhalb von Art. 12. Für ein KMU ist deshalb wichtig, die Aussage auf genau diesen Punkt zu beschränken: Es geht um die Anrechnung von Piketteinsätzen im Sinn dieser Verordnung, nicht um eine allgemeine Aussage zu allen arbeitsrechtlichen Fragen rund um Pikettdienst.[1]

Der zweite Satz von Art. 12 ergänzt die Regel für Ausgleichstage: «Durch einen Piketteinsatz an einem Ausgleichstag wird dieser nicht zu einem Arbeitstag.» Wenn also ein Piketteinsatz auf einen Ausgleichstag fällt, ändert dies nach dem zitierten Wortlaut die Einordnung dieses Tages nicht in einen Arbeitstag. Für die Praxis ist eine vorsichtige Prüfung sinnvoll, ob der betroffene Betrieb und die betroffene Tätigkeit überhaupt unter die «Verordnung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, AZGV)» fallen, weil die vorliegende Evidenz nur diese Verordnung und diesen Artikel zeigt. Ebenso sollte vor dem Verlassen auf die Aussage kontrolliert werden, ob im aktuellen Fedlex-Stand derselbe Wortlaut noch gilt oder ob spätere Änderungen hinzugekommen sind.[1]

Hinweis: Diese Antwort stützt sich auf den gepinnten Fedlex-Snapshot. Vor einer verlässlichen Anwendung müssen die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und spätere Änderungen geprüft werden.[1]

Geprüft und quellenbelegt

Geprüft von Numezis Compliance Review · geprüft am 02.09.2026 · Quellen geprüft am 02.09.2026

Nur allgemeine Informationen. Sie ersetzen keine Rechts-, Steuer- oder Treuhandberatung für Ihren Einzelfall.

Offizielle Quellen

  1. 1. Verordnung vom 29. August 2018 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, AZGV)Fedlex · DE · Verbindlicher amtlicher Text

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