Was muss ein Schweizer KMU über die Zuteilung der Ruhetage und der Ruhesonntage nach Art. 20 AZGV wissen?
Art. 20 AZGV verlangt pro Kalendermonat mindestens vier Ruhetage, darunter ein Ruhesonntag. Nach einem Ruhetag dürfen höchstens 13 Tage ohne Ruhetag folgen. Ruhetage und Ruhesonntage sind im Voraus in der Diensteinteilung zuzuteilen. Arbeiten Ehepaare oder Lebenspartnerinnen und -partner im gleichen Unternehmen, sind ihnen auf Ersuchen die Ruhesonntage und wenn möglich auch die übrigen Ruhetage gleichzeitig zuzuteilen.
Für die Zuteilung gilt nach Art. 20 AZGV ein klarer Mindeststandard: Pro Kalendermonat sind mindestens vier Ruhetage zuzuteilen, und darunter muss ein Ruhesonntag sein. Zusätzlich setzt die Vorschrift eine Grenze für zusammenhängende Arbeitsphasen: Nach einem Ruhetag dürfen höchstens 13 Tage ohne Ruhetag folgen. Für ein KMU bedeutet das vor allem, die Einsatzplanung so zu strukturieren, dass diese Mindestzahl an Ruhetagen je Kalendermonat eingehalten wird und die Abfolge von Arbeitstagen nicht über diese Grenze hinausgeht. Die Regel betrifft ausdrücklich die Zuteilung der Ruhetage und der Ruhesonntage; weitergehende Ausnahmen oder Sonderfälle lassen sich aus dem vorliegenden Auszug nicht sicher ableiten und sollten deshalb nicht vermutet, sondern in der vollständigen Vorschrift geprüft werden.[1]
Organisatorisch verlangt Art. 20 AZGV, dass die Ruhetage und Ruhesonntage im Voraus in der Diensteinteilung zuzuteilen sind. Das spricht für eine dokumentierte, vorab festgelegte Planung statt einer bloss nachträglichen oder informellen Handhabung. Eine zusätzliche Koordinationspflicht besteht für Eheleute und Lebenspartnerinnen und -partner, die im gleichen Unternehmen arbeiten: Auf ihr Ersuchen hin sind ihnen die Ruhesonntage und wenn möglich auch die übrigen Ruhetage gleichzeitig zuzuteilen. Ein vorsichtiger Prüfschritt für Unternehmen ist daher, in der Diensteinteilung nachvollziehbar festzuhalten, welche Ruhetage und Ruhesonntage zugeteilt wurden, ob die Monatsvorgaben eingehalten sind und ob ein entsprechendes Ersuchen von Eheleuten oder Lebenspartnerinnen und -partnern berücksichtigt wurde.[1]
Diese Antwort beruht auf dem gepinnten Fedlex-Snapshot zu Art. 20 AZGV. Vor einer Verwendung sollte die aktuell geltende Bestimmung sowie spätere Änderungen der Vorschrift geprüft werden.[1]