Was muss ein Schweizer KMU über den Zeitzuschlag für Pausen nach Art. 17 AZGV wissen?
Nach Art. 17 AZGV ist ein Zeitzuschlag von mindestens 30 Prozent vorgesehen, wenn bestimmte Pausenzeiten zusammengezählt 60 Minuten übersteigen. Bei einer oder zwei Pausen gilt dies für Pausenzeit ausserhalb des Dienstortes; bei mehr als zwei Pausen für Pausenzeit insgesamt über 60 Minuten. Diese Zuschläge werden nicht an die Höchstarbeitszeit angerechnet und sind durch Freizeit auszugleichen; die Art des Ausgleichs ist mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung zu vereinbaren.
Art. 17 AZGV regelt einen Zeitzuschlag für Pausen. Der Grundsatz lautet: Es ist ein Zeitzuschlag von mindestens 30 Prozent zu gewähren. Die Vorschrift unterscheidet dabei nach der Anzahl der Pausen in der Dienstschicht. Bei Dienstschichten mit einer oder zwei Pausen ist der Zuschlag geschuldet für Pausenzeit ausserhalb des Dienstortes, die zusammengezählt 60 Minuten übersteigt. Bei Dienstschichten mit mehr als zwei Pausen ist der Zuschlag geschuldet für Pausenzeit, die zusammengezählt 60 Minuten übersteigt. Für ein KMU ist deshalb zuerst zu prüfen, ob die eigene Tätigkeit überhaupt in den Anwendungsbereich der AZGV fällt, und dann die Dienstschicht, die Anzahl Pausen, den Ort der Pause und die zusammengezählte Pausenzeit sauber zu erfassen.[1]
Wichtig für die praktische Einordnung sind auch die Rechtsfolgen des Zuschlags. Art. 17 sagt ausdrücklich, dass die Zeitzuschläge nach diesem Artikel nicht an die Höchstarbeitszeit angerechnet werden. Zudem sind die Zeitzuschläge durch Freizeit auszugleichen. Die Art des Ausgleichs ist mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung zu vereinbaren. Für die interne Umsetzung bedeutet das vorsichtig zusammengefasst: Nicht nur der Anspruchstatbestand, sondern auch die Form des Ausgleichs sollte dokumentiert und abgestimmt werden. Wenn unklar ist, ob eine Pause als ausserhalb des Dienstortes gilt oder wie Pausen in einer konkreten Dienstschicht zusammenzuzählen sind, sollte vor einer Anwendung auf den Einzelfall der vollständige Verordnungstext im Zusammenhang geprüft werden.[1]
Diese Antwort beruht auf dem gepinnten Fedlex-Snapshot zu Art. 17 AZGV. Vor einem Verlass darauf müssen die aktuell geltende Bestimmung und spätere Änderungen geprüft werden.[1]