Was muss ein Schweizer KMU über Ruhetage beim Wechsel des Dienstverhältnisses nach Art. 23 AZGV wissen?
Art. 23 AZGV regelt für im Laufe des Kalenderjahres ein- und austretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wie der Anspruch auf Ruhetage zu berechnen ist. Zulässig sind zwei Berechnungsarten; welche angewendet wird, ist mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung zu vereinbaren. Bei zu viel bezogenen Ruhetagen setzt die Verrechnung enge Bedingungen, und ein Lohnabzug ist ausgeschlossen.
Art. 23 AZGV betrifft Ruhetage beim Wechsel des Dienstverhältnisses für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Laufe des Kalenderjahres ein- oder austreten. Der Anspruch auf Ruhetage wird dabei nicht frei festgelegt, sondern auf eine der im Artikel genannten Arten berechnet. Entweder wird die Anzahl der Ruhetage im Verhältnis zur Dienstzeit herabgesetzt, oder die Anzahl Ruhetage entspricht der Zahl der in die Dienstzeit fallenden Sonntage und der als Sonntage geltenden Feiertage (Art. 19 Abs. 1). Für ein KMU im Anwendungsbereich dieser Verordnung ist deshalb zentral, beim Ein- oder Austritt im Kalenderjahr zuerst sauber festzuhalten, welche Dienstzeit massgeblich ist und welche der beiden Berechnungsarten verwendet werden soll. Diese Prüfung sollte dokumentiert werden, damit die Berechnung nachvollziehbar bleibt.[1]
Welche der beiden Berechnungsarten gilt, darf nach Art. 23 nicht einseitig vorausgesetzt werden: Es ist mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung zu vereinbaren, ob der Anspruch nach Absatz 1 Buchstabe a oder nach Absatz 1 Buchstabe b berechnet wird. Ebenso wichtig ist die Behandlung von zu viel bezogenen Ruhetagen beim Dienstaustritt. Eine Verrechnung mit noch nicht bezogenen Ferien ist nur dann zulässig, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer freiwillig aus dem Unternehmen ausscheidet oder wenn das Arbeitsverhältnis durch Verschulden der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers aufgelöst wird. Für zu viel bezogene Ruhetage darf kein Lohnabzug gemacht werden. Praktisch heisst das: Vor einer Verrechnung sollte das Unternehmen den Austrittsgrund und offene Ferienansprüche ausdrücklich prüfen und festhalten.[1]
Diese Antwort basiert auf dem gepinnten Fedlex-Snapshot zu Art. 23 AZGV. Vor einem Verlass darauf müssen die aktuell geltende Bestimmung und spätere Änderungen geprüft werden.[1]