Was muss ein Schweizer KMU über die Ruheschicht nach Art. 18 AZGV wissen?
Art. 18 AZGV regelt, wie Ruheschichten zu berechnen sind und in welchen eng umschriebenen Fällen sie verkürzt werden können. Für KMU im Anwendungsbereich ist wichtig: Ausgleichstage zählen bei der Durchschnittsberechnung nicht mit, Verkürzungen auf 9 Stunden setzen grundsätzlich eine Vereinbarung voraus, und bei bestimmten Kombinationen mit verlängerten Dienstschichten gelten zusätzliche Mindest- und Durchschnittsvorgaben.
Art. 18 AZGV betrifft die Ruheschicht. Zunächst sagt die Vorschrift, dass Ausgleichstage, die zur Erreichung der vorgeschriebenen durchschnittlichen Arbeitszeit zugeteilt werden, bei der Berechnung der durchschnittlichen Ruheschicht nicht mitzuzählen sind. Für die Praxis heisst das: Wer die durchschnittliche Ruheschicht prüft, darf solche Ausgleichstage nicht einfach in die Berechnung einrechnen. Ein vorsichtiger Prüfschritt ist deshalb, die Einsatz- und Ausgleichsplanung getrennt zu dokumentieren und vor einer Beurteilung der Durchschnittswerte zu kontrollieren, welche Tage ausdrücklich als Ausgleichstage zur Erreichung der vorgeschriebenen durchschnittlichen Arbeitszeit zugeteilt wurden.[1]
- Die Ruheschicht kann nach Vereinbarung mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung in bestimmten Fällen bis auf 9 Stunden herabgesetzt werden.
- Genannt werden: einmal zwischen zwei dienstfreien Tagen beim Wechsel vom Nacht- zum Mittel- oder Spätdienst, sofern der Nachtdienst nicht länger als bis 2 Uhr dauert; vom Spät- zum Früh-, Mittel- oder Spätdienst; vom Mittel- zum Früh- oder Mitteldienst; oder vom Früh- zum Frühdienst.
- Ebenfalls genannt werden Ruheschichten, die weder am Dienstort noch zu Hause verbracht werden können.
- Weiter genannt werden Personalmangel als Folge von Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst, Krankheit oder Unfall.
- Auch zur Bewältigung ausserordentlicher und vorübergehender Aufgaben ist eine Herabsetzung vorgesehen.
- Ein vorsichtiger Prüfschritt ist, vor einer Verkürzung festzuhalten, auf welchen genau genannten Fall man sich stützt und ob die erforderliche Vereinbarung mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung vorliegt.
Die Verordnung nennt auch Sonderregeln. Wird die Ruheschicht aufgrund höherer Gewalt oder Betriebsstörungen herabgesetzt, ist keine Vereinbarung erforderlich. Bei einer Unterschreitung der Ruheschicht nach Artikel 8 Absatz 2bis AZG muss die Ruheschicht mindestens 8 Stunden betragen. Wird die Dienstschicht nach Artikel 15 Absatz 2 verlängert, kann die Ruheschicht im Durchschnitt von 28 Tagen auf 11 Stunden und einmal zwischen zwei dienstfreien Tagen auf 10 Stunden herabgesetzt werden. Werden beide Mechanismen kombiniert, also verlängerte Dienstschicht nach Artikel 15 Absatz 2 und herabgesetzte Ruheschicht nach Absatz 2, muss die Ruheschicht zusammen mit den nächstfolgenden 3 Ruheschichten im Durchschnitt mindestens 12 Stunden betragen. Ein vorsichtiger Prüfschritt ist hier, die konkrete Kombination der Tatbestände und die Durchschnittsrechnung gesondert nachzuprüfen.[1]
Diese Antwort beruht auf dem gepinnten Fedlex-Snapshot zu Art. 18 AZGV. Vor einer Verwendung sollte die aktuell geltende Bestimmung samt späteren Änderungen im vollständigen Erlasstext geprüft werden.[1]