Was muss ein Schweizer KMU über Fahrzeugführerinnen und -führer nach Artikel 11 Absatz 1 AZG wissen?
Nach dem zitierten Art. 24 AZGV gilt für Fahrzeugführerinnen und -führer nach Artikel 11 Absatz 1 AZG vor allem eine klare Dienstgrenze: Der Dienst darf 9 Stunden pro Arbeitstag nicht überschreiten. Nur bei höherer Gewalt oder Betriebsstörungen kann der Dienst um eine Stunde verlängert werden. Ein KMU sollte daher Einsatzplanung und Ausnahmefälle gezielt prüfen und dokumentieren.
Für Fahrzeugführerinnen und -führer nach Artikel 11 Absatz 1 AZG nennt Art. 24 AZGV eine konkrete Obergrenze für den Dienst: «Der Dienst ... darf 9 Stunden pro Arbeitstag nicht überschreiten.» Für ein KMU bedeutet das vor allem, dass die tägliche Einsatzplanung so aufgebaut sein sollte, dass diese Grenze im Normalfall eingehalten wird. Die zitierte Regel spricht ausdrücklich vom «Dienst» und vom «Arbeitstag». Wer betroffen ist, ergibt sich aus der Verweisung auf «Artikel 11 Absatz 1 AZG»; die vorliegende Evidenz enthält aber nur Art. 24 AZGV selbst. Deshalb sollte ein Unternehmen zusätzlich verifizieren, ob die eigenen Funktionen tatsächlich unter diese Kategorie fallen, statt den Anwendungsbereich weiter auszudehnen oder zu verengen.[1]
- Eine Verlängerung ist nach dem zitierten Wortlaut nur in zwei Fallgruppen genannt: «Bei höherer Gewalt oder Betriebsstörungen».
- In diesen Fällen «kann der Dienst um eine Stunde verlängert werden». Mehr lässt sich aus der vorliegenden Evidenz nicht sicher ableiten.
- Für die Praxis eines KMU folgt daraus eine vorsichtige Prüffrage vor jeder Überschreitung: Liegt tatsächlich höhere Gewalt oder eine Betriebsstörung vor?
- Wenn eine Verlängerung beansprucht wird, sollte das Unternehmen den Anlass und die Einordnung als Ausnahmefall nachvollziehbar festhalten und anschliessend prüfen, ob die betroffenen Mitarbeitenden überhaupt unter Artikel 11 Absatz 1 AZG fallen.
Diese Antwort beruht auf dem gepinnten Fedlex-Snapshot zu Art. 24 AZGV. Vor einer verlässlichen Anwendung sollten die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und spätere Änderungen geprüft werden.[1]