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Was muss ein Schweizer KMU über die Verschiebung von Ruhetagen nach Art. 21 AZGV wissen?

Nach Art. 21 AZGV ist einem Ersuchen von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern um Verschiebung von zugeteilten Ruhetagen zu entsprechen, wenn die Verschiebung aus dienstlichen Gründen möglich ist und die Bestimmungen über die Zuteilung von Ruhetagen eingehalten werden. Können zugeteilte Ruhetage aus dienstlichen Gründen nachweislich nicht gewährt werden, sind sie später nach diesen Bestimmungen und soweit möglich nach dem Wunsch der betroffenen Person zuzuteilen.

Art. 21 AZGV regelt die Verschiebung von zugeteilten Ruhetagen. Der Kern der Vorschrift ist zweistufig: Erstens muss einem Ersuchen einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers um Verschiebung entsprochen werden, wenn zwei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind: Die Verschiebung muss aus dienstlichen Gründen möglich sein, und die Bestimmungen über die Zuteilung von Ruhetagen müssen eingehalten werden. Für ein KMU bedeutet das vorsichtig gelesen: Ein Wunsch auf Verschiebung ist nicht frei ablehnbar, aber auch nicht schrankenlos durchsetzbar. Entscheidend sind die betriebliche Möglichkeit und die Einhaltung der Regeln zur Ruhetagszuteilung. Vor einer Umsetzung sollte daher intern geprüft und dokumentiert werden, ob beide Voraussetzungen im konkreten Einsatzplan erfüllt sind.[1]

Der zweite Absatz betrifft den umgekehrten Fall: Können zugeteilte Ruhetage aus dienstlichen Gründen nachweislich nicht gewährt werden, so sind sie nach den Bestimmungen über die Zuteilung von Ruhetagen zuzuteilen und soweit möglich nach dem Wunsch der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers. Wichtig sind dabei zwei Elemente aus dem Wortlaut: Es braucht dienstliche Gründe, und das Nichtgewähren muss nachweislich sein. Zudem bleibt die spätere Zuteilung an die Bestimmungen über die Zuteilung von Ruhetagen gebunden; der Wunsch der betroffenen Person ist zu berücksichtigen, aber nur soweit möglich. Praktisch heisst das als vorsichtiger Prüfschritt: Gründe und Nachweis festhalten sowie bei der Nachzuteilung sowohl die einschlägigen Zuteilungsregeln als auch den geäusserten Wunsch nachvollziehbar abgleichen.[1]

Diese Antwort beruht auf dem gepinnten Fedlex-Snapshot zu Art. 21 AZGV. Vor einem Verlass darauf sollten die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und spätere Änderungen geprüft werden.[1]

Geprüft und quellenbelegt

Geprüft von Numezis Compliance Review · geprüft am 02.09.2026 · Quellen geprüft am 02.09.2026

Nur allgemeine Informationen. Sie ersetzen keine Rechts-, Steuer- oder Treuhandberatung für Ihren Einzelfall.

Offizielle Quellen

  1. 1. Verordnung vom 29. August 2018 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, AZGV)Fedlex · DE · Verbindlicher amtlicher Text

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