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Wann kann der EDÖB eine Untersuchung gegen ein Unternehmen eröffnen?

Der EDÖB kann gegen eine private Person und damit auch gegen ein Unternehmen von Amtes wegen oder auf Anzeige hin eine Untersuchung eröffnen, wenn genügend Anzeichen bestehen, dass eine Datenbearbeitung gegen die Datenschutzvorschriften verstossen könnte. Bei geringfügiger Bedeutung kann er von der Eröffnung absehen.

Der EDÖB eröffnet eine Untersuchung gegen eine private Person, wenn genügend Anzeichen bestehen, dass eine Datenbearbeitung gegen die Datenschutzvorschriften verstossen könnte. Das kann von Amtes wegen geschehen oder auf Anzeige hin. Für Unternehmen ist damit entscheidend, ob konkrete Anzeichen für einen möglichen Verstoss bei der Datenbearbeitung vorliegen; das Gesetz verlangt nicht bereits einen feststehenden Verstoss.[1]

Auch wenn solche Anzeichen bestehen, kann der EDÖB von der Eröffnung einer Untersuchung absehen, wenn die Verletzung der Datenschutzvorschriften von geringfügiger Bedeutung ist. Wird eine Untersuchung eröffnet, muss die private Person dem EDÖB alle Auskünfte erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung stellen, die für die Untersuchung notwendig sind. Wenn eine betroffene Person Anzeige erstattet hat, informiert der EDÖB sie über die daraufhin unternommenen Schritte und über das Ergebnis einer allfälligen Untersuchung.[1]

  • Zu prüfen ist insbesondere, ob es genügend Anzeichen für einen möglichen Verstoss bei einer Datenbearbeitung gibt.
  • Zu prüfen ist auch, ob der Fall allenfalls nur geringfügige Bedeutung hat, weil der EDÖB dann von der Eröffnung absehen kann.
  • Wird eine Untersuchung eröffnet, sind die notwendigen Auskünfte und Unterlagen bereitzustellen; das Auskunftsverweigerungsrecht richtet sich nach den im Gesetz genannten Bestimmungen.

[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]

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