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Ab wann muss ein Schweizer Arbeitgeber AHV-Beiträge abrechnen?

Nach dem zitierten AHVG sind Beiträge aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. Eine mögliche Ausnahme kann für einen jährlichen massgebenden Lohn bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente bestehen, wenn der Bundesrat dies bestimmt; der Arbeitnehmer kann jedoch in jedem Fall verlangen, dass der Arbeitgeber die Beiträge entrichtet.

Für Arbeitgeber gilt nach dem zitierten Gesetzeswortlaut: Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen. Der Arbeitgeber muss sie zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch entrichten.[1]

Die konkrete periodische Abrechnung erfolgt also nicht erst am Jahresende, sondern die Beiträge werden bei jeder Lohnzahlung abgezogen; die Zahlungstermine für die Beiträge regelt der Bundesrat.[1]

Eine mögliche Ausnahme ist im zitierten Artikel vorgesehen: Der Bundesrat kann bestimmen, dass auf einem jährlichen massgebenden Lohn bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente keine Beiträge entrichtet werden müssen; er kann diese Möglichkeit für bestimmte Tätigkeiten ausschliessen. Der Arbeitnehmer kann jedoch in jedem Fall verlangen, dass der Arbeitgeber die Beiträge entrichtet.[1]

Weitere Einzelheiten zum Mahn- und Veranlagungsverfahren, zur Nachzahlung zu wenig bezahlter Beiträge und zum Erlass der Nachzahlung werden im zitierten Artikel dem Bundesrat zugewiesen. Für diese Punkte muss die vollständige aktuelle Regelung geprüft werden.[1]

Diese Antwort beruht auf dem angepinnten Fedlex-Snapshot. Vor einer Verlassung darauf müssen die aktuell geltende Bestimmung und spätere Änderungen geprüft werden.[1]

Geprüft und quellenbelegt

Geprüft von Numezis Compliance Review · geprüft am 26.07.2026 · Quellen geprüft am 03.08.2026

Nur allgemeine Informationen. Sie ersetzen keine Rechts-, Steuer- oder Treuhandberatung für Ihren Einzelfall.

Offizielle Quellen

  1. 1. Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)Fedlex · DE · Verbindlicher amtlicher Text

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