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Wie viele Jahre rückwirkend kann die Ausgleichskasse AHV-Beiträge nachfordern?

AHV-Beiträge müssen grundsätzlich innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht werden. Für bestimmte Beiträge endet die Frist erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde; bei Nachforderungen aus einer strafbaren Handlung ist eine längere strafrechtliche Verjährungsfrist massgebend.

Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) bestimmt: Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. Für die rückwirkende Nachforderung ist damit grundsätzlich eine Frist von fünf Jahren massgebend, gerechnet ab dem Ende des betreffenden Kalenderjahres. Entscheidend ist, dass die Beitragsforderung innert dieser Frist durch Verfügung geltend gemacht wird.[1]

Für Beiträge nach den im AHVG genannten Bestimmungen zu den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 endet die Verjährungsfrist erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend. Zu prüfen sind deshalb insbesondere die Art des betroffenen Beitrags, das Kalenderjahr, für das Beiträge geschuldet sind, der Zeitpunkt einer rechtskräftigen Steuerveranlagung und ob die Nachforderung auf einer strafbaren Handlung beruht.[1]

Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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