Was gilt als Unfall im Sinne der Schweizer Sozialversicherungen?
Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, wenn sie eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bestimmt den Unfall als plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. Hinzukommen muss, dass diese Einwirkung eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Für die Einordnung sind damit mehrere Elemente massgebend: ein äusserer Faktor, dessen ungewöhnlicher Charakter, die plötzliche Einwirkung, das Fehlen einer Absicht sowie ein Gesundheitsschaden oder der Tod als Folge.[1]
Im sozialversicherungsrechtlichen Sinn liegt ein Unfall vor, wenn alle genannten Merkmale zusammen erfüllt sind. Erfasst sind Folgen für die körperliche, geistige oder psychische Gesundheit gleichermassen. Zu prüfen ist deshalb insbesondere, ob ein ungewöhnlicher äusserer Faktor auf den menschlichen Körper eingewirkt hat, ob die Einwirkung plötzlich und nicht beabsichtigt war und ob daraus ein Gesundheitsschaden oder der Tod entstanden ist. Diese gesetzliche Umschreibung gilt im Rahmen des ATSG für den Unfallbegriff der Schweizer Sozialversicherungen.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der massgebenden Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]