Welcher Arbeitgeber zahlt die Familienzulagen bei mehreren Arbeitgebern?
Bei mehreren Arbeitgebern ist die Familienausgleichskasse des Arbeitgebers zuständig, der den höchsten Lohn ausrichtet. Besteht gleichzeitig eine selbstständige und eine unselbstständige Erwerbstätigkeit, ist die Familienausgleichskasse des Arbeitgebers zuständig, sofern das Arbeitsverhältnis für mehr als sechs Monate eingegangen worden ist oder unbefristet ist und das Mindesteinkommen nach Artikel 13 Absatz 3 Familienzulagengesetz im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses erreicht wird.
Ist eine Person bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, ist die Familienausgleichskasse des Arbeitgebers zuständig, der den höchsten Lohn ausrichtet. Für die Auszahlung der Familienzulagen ist damit nicht jeder Arbeitgeber nebeneinander zuständig, sondern die Zuständigkeit richtet sich nach dem höchsten ausgerichteten Lohn. Zu prüfen ist deshalb, welcher Arbeitgeber im konkreten Beschäftigungsverhältnis den höchsten Lohn ausrichtet und bei welcher Familienausgleichskasse dieser Arbeitgeber angeschlossen ist.[1]
Ist eine Person gleichzeitig selbstständig und unselbstständig erwerbstätig, ist die Familienausgleichskasse ihres Arbeitgebers zuständig, sofern zwei Voraussetzungen zusammen erfüllt sind: Das Arbeitsverhältnis ist für mehr als sechs Monate eingegangen worden oder unbefristet, und das Mindesteinkommen nach Artikel 13 Absatz 3 Familienzulagengesetz wird im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses erreicht. Für Personen, die mehrere selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeiten unregelmässig oder während kurzer Zeit ausüben, erlässt das Bundesamt für Sozialversicherungen Weisungen über die Bestimmung der zuständigen Familienausgleichskasse.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Rechtstext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]