Wer legt im Kanton Zürich den Beitragssatz für die Familienzulagen fest?
Im Kanton Zürich legt jede Familienausgleichskasse die Höhe der Beitragssätze fest. Sie berücksichtigt dabei ihren Bedarf für die Familienzulagen, die Deckung der Verwaltungskosten, die Äufnung der Schwankungsreserve und den Lastenausgleich.
Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZG) des Kantons Zürich bestimmt für die Finanzierung der Familienzulagen für Erwerbstätige und der Verwaltungskosten Beiträge der Arbeitgebenden, der Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender und der Selbstständigerwerbenden. Für die Höhe der Beitragssätze ist nicht eine allgemeine kantonale Stelle genannt, sondern jede Familienausgleichskasse legt die Höhe der Beitragssätze fest.[1]
Bei der Festlegung der Beitragssätze berücksichtigt die Familienausgleichskasse ihren Bedarf für die Familienzulagen, die Deckung der Verwaltungskosten, die Äufnung der Schwankungsreserve und den Lastenausgleich. Massgeblich ist damit die jeweilige Finanzierungssituation der einzelnen Familienausgleichskasse nach diesen gesetzlich genannten Faktoren. Zu prüfen ist deshalb, welche Familienausgleichskasse zuständig ist und welcher Beitragssatz dort aktuell gilt.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext zusammen, wie er in der Offiziellen Gesetzessammlung des Kantons Zürich veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]