Wie hoch sind die Beitragssätze für Familienzulagen im Kanton Wallis?
Im Kanton Wallis werden die Beiträge in Prozenten der der AHV unterstellten Löhne festgesetzt. Für Arbeitnehmer gilt ein vom Staatsrat festgelegter Beitrag von maximal 0,42 Prozent der Löhne. Die Beitragsansätze der Arbeitgeber müssen zwischen 2,5 und 4,5 Prozent der Löhne liegen und hängen von der Finanzstruktur der Kassen ab.
Die Beiträge für Familienzulagen werden von den Kassen in Prozenten der der AHV unterstellten Löhne festgesetzt und erhoben. Für Arbeitnehmer ist vorgesehen, dass sie sich mit einem vom Staatsrat festgelegten Beitrag an der Finanzierung beteiligen; dieser Beitrag beträgt maximal 0,42 Prozent der Löhne. Für Arbeitgeber sind die Beitragsansätze nicht einheitlich, sondern von der Finanzstruktur der Kassen abhängig, also von der Summe der ausgerichteten Zulagen im Verhältnis zum Total der Löhne. Diese Ansätze müssen zwischen 2,5 und 4,5 Prozent der Löhne festgesetzt werden.[1]
Die festgesetzten Beiträge dienen nicht nur der Finanzierung der Familienzulagen. Sie müssen so bemessen sein, dass sie ausschliesslich die Familienzulagen, die Deckung der Verwaltungskosten der Kasse, den Ausgleichsfonds und die Schaffung eines gesetzlichen Reservefonds finanzieren. Dabei dürfen die im Beitragssatz enthaltenen Verwaltungskosten der Kassen 0,4 Prozent der Löhne nicht übersteigen. Zusätzlich wird der Beitrag an den Familienfonds neben den Beiträgen erhoben. Ausserdem können die Kassen bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern zusätzlich den Ausbildungsbeitrag für den Kantonalen Berufsbildungsfonds erheben; Familienzulagekassen können zudem zugunsten ihrer Berufsverbände weitere Beiträge erheben.[1]
Wenn Beitragserhöhungen auf Anpassungen beruhen, die entweder nicht vorgesehen waren oder über den vom Bund vorgesehenen Minimalbeträgen liegen, werden diese Mehrbelastungen von Arbeitgebern und -nehmern paritätisch übernommen. Für die konkrete Belastung im Einzelfall ist deshalb zu prüfen, welcher Kassensatz gilt, ob zusätzliche Beiträge erhoben werden und ob eine solche Anpassung vorliegt.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext zusammen, wie er in der Gesetzessammlung des Kantons Wallis veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]