Welcher Familienzulagekasse muss sich ein Arbeitgeber im Kanton Wallis anschliessen?
Im Kanton Wallis ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, sich für Familienzulagen einer Kasse anzuschliessen: der anerkannten Familienzulagekasse seines Tätigkeitsbereiches, der von seiner AHV-Kasse geführten Familienzulagekasse oder der kantonalen Familienausgleichskasse als Auffangkasse, wenn diese Möglichkeiten nicht bestehen.
Das Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (AGFamZG) bestimmt für den Kanton Wallis, dass jeder Arbeitgeber verpflichtet ist, sich für Familienzulagen einer Kasse anzuschliessen. Als Anschlussmöglichkeiten nennt das Gesetz die anerkannte Familienzulagekasse des Tätigkeitsbereiches, die von der eigenen AHV-Kasse geführte Familienzulagekasse sowie die kantonale Familienausgleichskasse als Auffangkasse, wenn die beiden zuerst genannten Möglichkeiten nicht bestehen. Für die praktische Zuordnung ist deshalb zu prüfen, ob im eigenen Tätigkeitsbereich eine anerkannte Familienzulagekasse besteht oder ob die eigene AHV-Kasse eine Familienzulagekasse führt; besteht keine dieser Möglichkeiten, erfolgt der Anschluss an die kantonale Familienausgleichskasse als Auffangkasse.[1]
Das AGFamZG regelt zudem die Folgen eines fehlenden oder nicht anerkannten Anschlusses. Jeder Arbeitgeber, der keiner Kasse angeschlossen ist oder dessen Anschluss vom kantonalen Amt für Familienzulagen nicht anerkannt wird, hat sich innerhalb der festgesetzten Frist einer Kasse gemäss den gesetzlich genannten Anschlussmöglichkeiten anzuschliessen. Wird diese Pflicht nicht befolgt, kann das kantonale Amt für Familienzulagen von Amtes wegen den Anschluss an eine geeignete Kasse anordnen. Daneben sind die Kassen verpflichtet, dem kantonalen Amt für Familienzulagen in geeigneter Weise die Liste ihrer Mitglieder sowie alle nachfolgenden Veränderungen mitzuteilen. Vor einem Anschluss ist daher zu verifizieren, welche Kasse im konkreten Tätigkeitsbereich anerkannt ist und ob die eigene AHV-Kasse eine Familienzulagekasse führt.[1]
Hinweis: Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext zusammen, wie er in der Gesetzessammlung des Kantons Wallis veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell geltende Fassung der massgebenden Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]