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Innert welcher Frist muss sich ein Arbeitgeber im Kanton Bern einer Familienausgleichskasse anschliessen?

Ein Arbeitgeber im Kanton Bern hat sich innert drei Monaten, seit er der Zulagenordnung des Kantons Bern untersteht, einer Familienausgleichskasse anzuschliessen oder sich bei der Familienausgleichskasse des Kantons Bern oder bei der AHV-Zweigstelle am Ort des Geschäftssitzes, der Zweigniederlassung oder der Betriebsstätte anzumelden.

Arbeitgeber haben sich innert drei Monaten, seit sie der Zulagenordnung des Kantons Bern unterstehen, einer Familienausgleichskasse im Sinne von Artikel 14 Buchstabe a oder c des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen anzuschliessen oder sich bei der Familienausgleichskasse des Kantons Bern oder bei der AHV-Zweigstelle am Ort ihres Geschäftssitzes, ihrer Zweigniederlassung oder ihrer Betriebsstätte anzumelden. Für die Frist ist damit der Zeitpunkt massgebend, seit dem die Unterstellung unter die Zulagenordnung des Kantons Bern besteht.[1]

Erfolgt keine Anmeldung nach Absatz 1 oder 2 oder keine Meldung nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b, wird der Arbeitgeber oder die der Zulagenordnung unterstellte Person rückwirkend auf den Zeitpunkt, ab dem er oder sie der Zulagenordnung des Kantons Bern unterstellt ist, der Familienausgleichskasse des Kantons Bern angeschlossen. Zu prüfen sind deshalb insbesondere der Beginn der Unterstellung unter die Zulagenordnung des Kantons Bern sowie der richtige Anmeldeort, nämlich die Familienausgleichskasse des Kantons Bern oder die zuständige AHV-Zweigstelle am Ort des Geschäftssitzes, der Zweigniederlassung oder der Betriebsstätte.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext zusammen, wie er in der Bernischen Systematischen Gesetzessammlung veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]

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