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Bei welcher Familienausgleichskasse muss sich ein Arbeitgeber im Kanton Basel-Stadt anmelden?

Ein Arbeitgeber im Kanton Basel-Stadt muss sich ohne Verzug bei der für ihn zuständigen Familienausgleichskasse melden. Gehört er nicht einer anerkannten beruflichen oder zwischenberuflichen Familienausgleichskasse an, richtet sich die Kassenzugehörigkeit nach Art. 64 AHVG. Führt die betreffende Ausgleichskasse keine Familienausgleichskasse, muss die Anmeldung bei der Familienausgleichskasse Basel-Stadt erfolgen.

Im Kanton Basel-Stadt haben sich die dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen unterstellten Personen ohne Verzug bei der für sie zuständigen Familienausgleichskasse zu melden. Für Arbeitgeber bedeutet das, dass die Anmeldung nicht bei irgendeiner Kasse erfolgt, sondern bei der Familienausgleichskasse, die für sie zuständig ist. Das Gesetz ordnet die Meldung unmittelbar an und knüpft sie an die Kassenzugehörigkeit der betroffenen Person.[1]

Gehört eine Person nicht einer anerkannten beruflichen oder zwischenberuflichen Familienausgleichskasse an, richtet sich die Kassenzugehörigkeit nach Art. 64 AHVG. Führt die betreffende Ausgleichskasse keine Familienausgleichskasse, haben sich die betroffenen Personen bei der Familienausgleichskasse Basel-Stadt anzumelden. Vor der Anmeldung ist deshalb zu prüfen, ob eine anerkannte berufliche oder zwischenberufliche Familienausgleichskasse besteht und welche Ausgleichskasse nach Art. 64 AHVG zuständig ist.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext zusammen, wie er in der Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]

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