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Erhält man Familienzulagen für die Kinder des Ehepartners?

Ja. Nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) berechtigen Stiefkinder zum Anspruch auf Familienzulagen. Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Voraussetzungen; deren Höhe richtet sich nach der Kaufkraft im Wohnsitzstaat.

Das Familienzulagengesetz (FamZG) bestimmt, welche Kinder zum Anspruch auf Familienzulagen berechtigen. Dazu gehören Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches besteht, Stiefkinder, Pflegekinder sowie Geschwister und Enkelkinder der bezugsberechtigten Person, wenn diese für deren Unterhalt in überwiegendem Mass aufkommt. Kinder des Ehepartners fallen unter die Stiefkinder und berechtigen damit zum Anspruch auf Familienzulagen.[1]

Für die praktische Einordnung ist zu prüfen, ob das Kind als Stiefkind gilt. Das FamZG nennt Stiefkinder ausdrücklich als anspruchsbegründende Kinderkategorie. Bei anderen im Gesetz ebenfalls genannten Kindern gelten die dort genannten Voraussetzungen: Bei Geschwistern und Enkelkindern muss die bezugsberechtigte Person für deren Unterhalt in überwiegendem Mass aufkommen. Zudem regelt der Bundesrat die Einzelheiten. Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen; deren Höhe richtet sich nach der Kaufkraft im Wohnsitzstaat.[1]

Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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