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Ist eine Abgangsentschädigung bei einer Restrukturierung AHV-pflichtig?

Nicht durchgehend. Sozialleistungen des Arbeitgebers bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen sind bis zur Höhe des viereinhalbfachen Betrages der maximalen jährlichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen. Zu den betrieblichen Gründen zählen Betriebsschliessungen, -zusammenlegungen und -restrukturierungen.

Für die AHV gilt nach der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV): Sozialleistungen des Arbeitgebers bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen sind bis zur Höhe des viereinhalbfachen Betrages der maximalen jährlichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen. Eine Abgangsentschädigung im Zusammenhang mit einer Restrukturierung ist deshalb nicht in jedem Fall AHV-pflichtig; entscheidend ist, ob sie als Sozialleistung des Arbeitgebers bei einer Entlassung aus betrieblichen Gründen einzuordnen ist und ob sie sich innerhalb dieser Höchstgrenze bewegt.[1]

Als betriebliche Gründe gelten Betriebsschliessungen, -zusammenlegungen und -restrukturierungen. Eine Betriebsrestrukturierung liegt vor, wenn die Voraussetzungen für eine Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung erfüllt sind, welche die obligatorische berufliche Vorsorge durchführt, oder im Falle einer durch Sozialplan geregelten kollektiven Entlassung. Für die Einordnung ist daher zu prüfen, ob die Entlassung auf einer solchen Betriebsschliessung, -zusammenlegung oder -restrukturierung beruht und ob die Zahlung als Sozialleistung des Arbeitgebers bei dieser Entlassung erfolgt.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

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