Dürfen Läden im Kanton Zürich an Sonn- und Feiertagen öffnen?
Im Kanton Zürich sind Läden von Detailhandelsbetrieben an öffentlichen Ruhetagen geschlossen zu halten. Ausgenommen sind Läden in Zentren des öffentlichen Verkehrs sowie Apotheken. An höchstens vier öffentlichen Ruhetagen im Jahr, hohe Feiertage ausgenommen, wird das Offenhalten durch die Gemeinde bewilligt.
Das Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz (RLG) des Kantons Zürich bestimmt für öffentliche Ruhetage eine klare Grundregel: Die Läden der Detailhandelsbetriebe sind geschlossen zu halten. Für die Beurteilung einer Öffnung ist deshalb zuerst zu prüfen, ob es sich um einen öffentlichen Ruhetag handelt und ob der Betrieb als Detailhandelsbetrieb unter diese Regel fällt. Für solche Tage gilt die gesetzliche Schliessungspflicht als Ausgangspunkt.[1]
Das RLG nennt zugleich Ausnahmen. Vom Ladenschluss ausgenommen sind Läden in Zentren des öffentlichen Verkehrs sowie Apotheken. Weitere Ausnahmen werden durch Verordnung geregelt; diese Verordnung bedarf der Genehmigung des Kantonsrates. Zudem wird den Läden das Offenhalten an höchstens vier öffentlichen Ruhetagen im Jahr durch die Gemeinde bewilligt; hohe Feiertage sind davon ausgenommen. Vor einer geplanten Öffnung ist deshalb zu prüfen, ob eine gesetzliche Ausnahme vorliegt oder ob eine gemeindliche Bewilligung für einen solchen öffentlichen Ruhetag besteht.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext zusammen, wie er in der Offiziellen Gesetzessammlung des Kantons Zürich veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor einem Vorgehen die aktuell geltende Fassung der massgebenden Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]