Unter welchen Voraussetzungen sind Abschreibungen einer Firma steuerlich abzugsfähig?
Steuerlich abzugsfähig sind Abschreibungen nach dem zitierten Bundesrecht, wenn sie geschäftsmässig begründet sind und bei Aktiven buchmässig ausgewiesen werden oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR, in besonderen Abschreibungstabellen erscheinen. In der Regel sollen sie sich am tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile oder an deren voraussichtlicher Gebrauchsdauer orientieren.
Abschreibungen sind nach dem zitierten Gesetz nur dann zulässig, wenn sie geschäftsmässig begründet sind. Zudem verlangt die Bestimmung einen formellen Nachweis: Sie müssen bei Aktiven buchmässig ausgewiesen sein oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR, in besonderen Abschreibungstabellen erscheinen. Für die steuerliche Anerkennung genügt damit nicht jede beliebige Wertminderung; entscheidend sind sowohl die geschäftliche Begründung als auch der korrekte Ausweis in der Rechnungslegung beziehungsweise in den vorgesehenen Tabellen.[1]
Für die Bemessung nennt die Vorschrift den Regelfall: Abschreibungen werden nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt. Besondere Zurückhaltung ist bei Aktiven nötig, die zum Ausgleich von Verlusten höher bewertet wurden. Darauf sind Abschreibungen nur möglich, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach Artikel 67 Absatz 1 verrechenbar gewesen wären. Ausserdem werden Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten bestimmter Beteiligungen dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.[1]
- Prüfen Sie zuerst, ob die Abschreibung geschäftsmässig begründet ist.
- Kontrollieren Sie danach, ob sie bei Aktiven buchmässig ausgewiesen ist oder bei vereinfachter Buchführung in besonderen Abschreibungstabellen erscheint.
- Vergleichen Sie die Berechnung mit dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile oder mit der voraussichtlichen Gebrauchsdauer.
- Bei früher aufgewerteten Aktiven und bei Beteiligungen ist eine zusätzliche Prüfung nötig, weil dafür besondere Voraussetzungen gelten oder eine spätere Hinzurechnung zum steuerbaren Gewinn vorgesehen ist.
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]