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Was muss ein Schweizer KMU über Erleichterungen im Einzelfall nach Art. 17 USG wissen?

Art. 17 USG regelt Erleichterungen bei einer Sanierung im Einzelfall. Wenn eine Sanierung nach Artikel 16 Absatz 2 unverhältnismässig wäre, gewähren die Behörden Erleichterungen. Eine klare Grenze bleibt: Die Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen sowie der Alarmwert für Lärmimmissionen dürfen nicht überschritten werden.

Für ein KMU ist der Kern von Art. 17 USG: Erleichterungen kommen nur im Zusammenhang mit einer Sanierung in Betracht, und zwar dann, wenn diese Sanierung nach Artikel 16 Absatz 2 «im Einzelfall unverhältnismässig» wäre. Der Wortlaut sagt zudem nicht, dass Erleichterungen frei verhandelbar sind, sondern dass die Behörden sie gewähren, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist. Praktisch heisst das: Entscheidend ist die Prüfung des konkreten Einzelfalls und der Verhältnismässigkeit der verlangten Sanierungsmassnahme. Wer sich darauf berufen will, sollte deshalb sorgfältig prüfen lassen, ob tatsächlich eine Sanierung nach Artikel 16 Absatz 2 betroffen ist und ob die Unverhältnismässigkeit im konkreten Fall nachvollziehbar belegt werden kann.[1]

Art. 17 USG setzt zugleich eine feste Schranke. Auch wenn Erleichterungen gewährt werden, «dürfen» die Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen sowie der Alarmwert für Lärmimmissionen nicht überschritten werden. Für KMU bedeutet das vorsichtig zusammengefasst: Eine Erleichterung kann den Sanierungsrahmen beeinflussen, hebt aber diese ausdrücklich genannten Grenzwerte nicht auf. Der sichere Prüfpunkt ist daher zweistufig: zuerst klären, ob überhaupt ein Fall unverhältnismässiger Sanierung vorliegt; danach kontrollieren, ob die beantragte oder gewährte Erleichterung die genannten Grenzen weiterhin einhält. Der zitierte Artikel enthält in dem vorliegenden Auszug keine weiteren Detailkriterien zum Verfahren oder zur Berechnung; dafür muss die zuständige Behörde und der vollständige Rechtskontext geprüft werden.[1]

Hinweis: Diese Antwort basiert auf dem angepinnten Fedlex-Snapshot. Vor einem Verlassen darauf müssen die aktuell geltende Bestimmung und spätere Änderungen geprüft werden.[1]

Geprüft und quellenbelegt

Geprüft von Numezis Compliance Review · geprüft am 02.09.2026 · Quellen geprüft am 02.09.2026

Nur allgemeine Informationen. Sie ersetzen keine Rechts-, Steuer- oder Treuhandberatung für Ihren Einzelfall.

Offizielle Quellen

  1. 1. Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG)Fedlex · DE · Verbindlicher amtlicher Text

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