Was muss ein Schweizer KMU über das Verursacherprinzip nach Art. 2 USG wissen?
Art. 2 USG formuliert das Verursacherprinzip knapp: Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür. Für ein KMU heisst das vorsichtig zusammengefasst: Wenn das Unternehmen umweltrechtliche Massnahmen verursacht, muss es die dadurch entstehenden Kosten grundsätzlich selbst tragen.
Der zitierte Art. 2 USG enthält eine kurze Grundregel mit direkter Kostenfolge: «Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.» Für ein KMU ist damit vor allem wichtig, dass das Gesetz nicht allgemein jede Umweltbelastung beschreibt, sondern ausdrücklich an «Massnahmen nach diesem Gesetz» anknüpft. Der sichere Kern der Norm ist deshalb: Verursacht ein Unternehmen solche Massnahmen, werden ihm die Kosten zugeordnet. Aus dem vorliegenden Text lässt sich dagegen nicht belastbar ableiten, welche einzelnen Massnahmen im Detail erfasst sind, wie die Verursachung im Einzelfall abgegrenzt wird oder ob weitere besondere Regeln in anderen Bestimmungen des USG eingreifen. [0][1]
- Praktische Kernaussage für ein KMU: Das Verursacherprinzip ist eine Kostenregel. Wer die Massnahmen nach dem USG verursacht, trägt die Kosten dafür. [0]
- Der Wortlaut ist allgemein gehalten. Er sagt im zitierten Ausschnitt nichts zu konkreten Tarifen, Fristen, Schwellenwerten oder besonderen Verfahren. Solche Punkte dürfen aus Art. 2 allein nicht ergänzt werden. [0]
- Für die interne Prüfung ist daher vorsichtig zu klären, ob im konkreten Fall überhaupt eine «Massnahme nach diesem Gesetz» vorliegt und wodurch das Unternehmen diese verursacht haben soll. Erst auf dieser Grundlage lässt sich die Kostenfolge aus Art. 2 sauber einordnen. [0]
- Wenn ein KMU sich auf diese Regel stützen oder dagegen seine Pflichten beurteilen will, sollte es zusätzlich die einschlägigen Sachbestimmungen des USG zum betroffenen Umweltbereich prüfen, statt aus dem Grundsatzartikel weitergehende Aussagen abzuleiten. [0]
Diese Antwort beruht auf dem gepinnten Fedlex-Snapshot zum USG. Vor einer verlässlichen Anwendung sollten die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und spätere Änderungen geprüft werden. [0][1]