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Was muss ein Schweizer KMU über den Schallschutz bei neuen Gebäuden nach Art. 21 USG wissen?

Art. 21 USG verlangt bei neuen Gebäuden, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen sollen, einen angemessenen baulichen Schutz gegen Aussen- und Innenlärm sowie gegen Erschütterungen. Den Mindestschutz bestimmt nicht der Gesetzestext selbst, sondern der Bundesrat durch Verordnung. Vor Planung und Ausführung sollte daher geprüft werden, welche Verordnungsvorgaben den gesetzlichen Mindestschutz konkretisieren.

Für ein KMU ist der Kern von Art. 21 USG: Wer ein Gebäude erstellen will, das dem längeren Aufenthalt von Personen dienen soll, muss einen angemessenen baulichen Schutz vorsehen. Der Schutz bezieht sich ausdrücklich auf drei Bereiche: gegen Aussenlärm, gegen Innenlärm sowie gegen Erschütterungen. Der Gesetzestext nennt damit sowohl den Anwendungsfall als auch den Schutzgegenstand. Entscheidend ist also zuerst, ob das geplante neue Gebäude dem längeren Aufenthalt von Personen dienen soll; wenn ja, ist baulicher Schallschutz und Schutz gegen Erschütterungen gesetzlich vorgesehen. [0][1]

Art. 21 USG legt den Grundsatz fest, aber nicht die technischen Einzelanforderungen. Der Text sagt ausdrücklich, dass der Bundesrat durch Verordnung den Mindestschutz bestimmt. Für die praktische Umsetzung bedeutet das vorsichtig formuliert: Aus dem Gesetz allein lässt sich der konkrete Standard nicht vollständig ableiten. Ein KMU sollte deshalb vor Verlassen auf Planung, Ausschreibung oder Bauausführung prüfen, welche Verordnung den Mindestschutz konkretisiert und ob das konkrete Vorhaben darunter fällt. Diese Prüfung ist besonders wichtig, weil der Gesetzestext nur von einem angemessenen baulichen Schutz spricht, während der verbindliche Mindestschutz erst auf Verordnungsebene bestimmt wird. [0][1]

  • Prüfen, ob ein neues Gebäude erstellt werden soll, das dem längeren Aufenthalt von Personen dienen soll. [0]
  • Sicherstellen, dass in der Planung baulicher Schutz gegen Aussenlärm, Innenlärm und Erschütterungen vorgesehen ist. [0]
  • Vor Umsetzung die vom Bundesrat bestimmte Verordnung zum Mindestschutz nachschlagen und mit dem Vorhaben abgleichen. [0]

[1]

Diese Antwort beruht auf dem gepinnten Fedlex-Snapshot zu Art. 21 USG. Vor einem Verlassen auf die Aussage sollten die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und spätere Änderungen sowie die vom Bundesrat erlassene Verordnung zum Mindestschutz geprüft werden. [0][1]

Geprüft und quellenbelegt

Geprüft von Numezis Compliance Review · geprüft am 03.09.2026 · Quellen geprüft am 03.09.2026

Nur allgemeine Informationen. Sie ersetzen keine Rechts-, Steuer- oder Treuhandberatung für Ihren Einzelfall.

Offizielle Quellen

  1. 1. Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG)Fedlex · DE · Verbindlicher amtlicher Text

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