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Was muss ein Schweizer KMU zu Umbau und Erweiterung sanierungsbedürftiger Anlagen nach Art. 18 USG wissen?

Nach Art. 18 USG darf eine sanierungsbedürftige Anlage nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird. Zudem können Erleichterungen nach Artikel 17 eingeschränkt oder aufgehoben werden. Für ein KMU ist daher vor jedem Umbau oder jeder Erweiterung zu prüfen, ob die Anlage sanierungsbedürftig ist und welche Folgen das für das Vorhaben hat.

Der Kern von Art. 18 USG ist knapp, aber streng: «Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird.» Für ein KMU bedeutet das, dass ein Umbau oder eine Erweiterung einer sanierungsbedürftigen Anlage nicht isoliert geplant werden darf. Das Vorhaben ist nach dem zitierten Wortlaut an die gleichzeitige Sanierung der Anlage geknüpft. Die Norm betrifft ausdrücklich «Umbau und Erweiterung sanierungsbedürftiger Anlagen» und setzt damit voraus, dass zuerst geklärt wird, ob die betroffene Anlage tatsächlich sanierungsbedürftig ist. [0][1]

Zusätzlich nennt Art. 18 USG eine weitere Folge: «Erleichterungen nach Artikel 17 können eingeschränkt oder aufgehoben werden.» Aus dem hier vorliegenden Text lässt sich sicher nur ableiten, dass bestehende Erleichterungen nach Artikel 17 im Zusammenhang mit Umbau oder Erweiterung nicht unverändert fortgelten müssen. Für die praktische Prüfung eines KMU heisst das vorsichtig formuliert: Vor Projektstart sollte nicht nur die Sanierungsbedürftigkeit, sondern auch abgeklärt werden, ob Erleichterungen nach Artikel 17 bestehen und ob diese eingeschränkt oder aufgehoben werden könnten. Weitergehende Aussagen zu Voraussetzungen oder Umfang dieser Erleichterungen lassen sich aus dem vorliegenden Auszug nicht belastbar ableiten. [0][1]

  • Vor einem Umbau oder einer Erweiterung prüfen, ob die Anlage «sanierungsbedürftig» ist.
  • Wenn die Anlage sanierungsbedürftig ist, das Vorhaben nur zusammen mit einer gleichzeitigen Sanierung weiterverfolgen.
  • Bestehende «Erleichterungen nach Artikel 17» identifizieren und prüfen, ob sie eingeschränkt oder aufgehoben werden könnten.
  • Vor einer verbindlichen Entscheidung den vollständigen aktuellen Gesetzestext und allfällige spätere Änderungen prüfen.

[1]

Diese Antwort basiert auf dem gepinnten Fedlex-Snapshot zu Art. 18 USG. Vor einem Verlass darauf müssen die aktuell geltende Bestimmung und spätere Änderungen geprüft werden. [0][1]

Geprüft und quellenbelegt

Geprüft von Numezis Compliance Review · geprüft am 03.09.2026 · Quellen geprüft am 03.09.2026

Nur allgemeine Informationen. Sie ersetzen keine Rechts-, Steuer- oder Treuhandberatung für Ihren Einzelfall.

Offizielle Quellen

  1. 1. Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG)Fedlex · DE · Verbindlicher amtlicher Text

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