Wann haften Personen solidarisch für MWST-Schulden in der Schweiz?
Solidarische Mithaftung für MWST-Schulden besteht nach Art. 15 MWSTG in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen neben der steuerpflichtigen Person, etwa bei bestimmten Gesellschaftsformen, innerhalb einer Mehrwertsteuergruppe, bei Unternehmensübertragung sowie in besonderen Liquidations-, Wegzugs- und Sicherheitsfällen. Daneben nennt die Bestimmung auch subsidiäre Haftung in einzelnen Konstellationen.
Art. 15 MWSTG regelt die Mithaftung. Danach haften mit der steuerpflichtigen Person solidarisch nur die im Gesetz ausdrücklich genannten Personen und Konstellationen. Die Haftung ist also nicht allgemein, sondern an die einzelnen Tatbestände von Art. 15 geknüpft.[1]
- die Teilhaber und Teilhaberinnen an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit;
- Personen, die eine freiwillige Versteigerung durchführen oder durchführen lassen;
- jede zu einer Mehrwertsteuergruppe (Art. 13) gehörende Person oder Personengesellschaft, mit Ausnahme von Vorsorgeeinrichtungen, für sämtliche von der Gruppe geschuldeten Steuern; tritt eine Person oder Personengesellschaft aus der Gruppe aus, so haftet sie nur noch für die Steuerforderungen, die sich aus ihren eigenen unternehmerischen Tätigkeiten ergeben haben;
- bei der Übertragung eines Unternehmens: der bisherige Steuerschuldner oder die bisherige Steuerschuldnerin noch während dreier Jahre seit der Mitteilung oder Auskündigung der Übertragung für die vor der Übertragung entstandenen Steuerforderungen;
- bei Beendigung der Steuerpflicht einer aufgelösten juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses;
- für die Steuer einer juristischen Person, die ihren Sitz ins Ausland verlegt: die geschäftsführenden Organe bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person;
- in den Fällen nach Artikel 93 Absatz 1bis: die Mitglieder der geschäftsführenden Organe bis zum Betrag der verlangten Sicherheit.
Für die in Absatz 1 Buchstaben e und f bezeichneten Personen gilt eine besondere Begrenzung: Sie haften nur für Steuer-, Zins- und Kostenforderungen, die während ihrer Geschäftsführung entstehen oder fällig werden. Ihre Haftung entfällt, soweit sie nachweisen, dass sie alles ihnen Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung getan haben.[1]
Neben der solidarischen Mithaftung nennt Art. 15 auch Fälle subsidiärer Haftung. Tritt eine steuerpflichtige Person Forderungen aus ihrem Unternehmen an Dritte ab, so haften diese subsidiär für die mit den Forderungen mitzedierte Mehrwertsteuer, wenn im Zeitpunkt der Abtretung die Steuerschuld gegenüber der ESTV noch nicht entstanden ist und ein Verlustschein vorliegt. Verkäufer und Verkäuferinnen, die Lieferungen über eine elektronische Plattform erbringen, haften subsidiär für die Steuer, die von der Person, die nach Artikel 20a als Leistungserbringerin gilt, für diese Lieferungen geschuldet ist.[1]
Die mithaftende Person hat im Verfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie die steuerpflichtige Person. Zudem bleibt die Haftung nach Artikel 12 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) vorbehalten. Weitere Ausnahmen oder Abgrenzungen sollten direkt im vollständigen Wortlaut von Art. 15 geprüft werden, statt sie verkürzt wiederzugeben.[1]
Hinweis: Diese Antwort beruht auf dem angehefteten Fedlex-Snapshot zu Art. 15 MWSTG. Vor einem Verlassen auf die Aussage sollten die aktuell geltende Bestimmung und spätere Änderungen geprüft werden.[1]