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Wie funktioniert die MWST-Abrechnung nach Saldosteuersätzen oder Pauschalsteuersätzen gemäss Art. 37 MWSTG?

Gemäss Art. 37 MWSTG kann eine steuerpflichtige Person unter bestimmten Voraussetzungen nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen: bei jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen und nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz. Gemeinwesen und verwandte Einrichtungen sowie Vereine und Stiftungen können nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen; die Einzelheiten regelt der Bundesrat.

Die Saldosteuersatzmethode steht einer steuerpflichtigen Person offen, wenn sie jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat.[1]

Bei der Saldosteuersatzmethode wird die Steuerforderung ermittelt, indem das Total aller in einer Abrechnungsperiode erzielten steuerbaren Entgelte, einschliesslich Steuer, mit dem von der ESTV bewilligten Saldosteuersatz multipliziert wird.[1]

Die Saldosteuersätze berücksichtigen die branchenübliche Vorsteuerquote. Sie werden von der ESTV nach Konsultation der betroffenen Branchenverbände festgelegt.[1]

  • Die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode ist bei der ESTV zu beantragen.
  • Sie muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden.
  • Entscheidet sich die steuerpflichtige Person für die effektive Abrechnungsmethode, so kann sie frühestens nach drei Jahren zur Saldosteuersatzmethode wechseln.
  • Wechsel sind jeweils auf Beginn einer Steuerperiode möglich.

[1]

Nach der Pauschalsteuersatzmethode können Gemeinwesen und verwandte Einrichtungen abrechnen, namentlich private Spitäler und Schulen oder konzessionierte Transportunternehmungen, sowie Vereine und Stiftungen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.[1]

Diese Antwort beruht auf dem angepinnten Fedlex-Snapshot zu Art. 37 MWSTG. Vor einem Verlassen darauf sollten die aktuell geltende Bestimmung und spätere Änderungen geprüft werden.[1]

Geprüft und quellenbelegt

Geprüft von Numezis Compliance Review · geprüft am 02.09.2026 · Quellen geprüft am 02.09.2026

Nur allgemeine Informationen. Sie ersetzen keine Rechts-, Steuer- oder Treuhandberatung für Ihren Einzelfall.

Offizielle Quellen

  1. 1. Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG)Fedlex · DE · Verbindlicher amtlicher Text

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