Welcher Familienausgleichskasse muss sich ein Arbeitgeber im Kanton Uri anschliessen?
Im Kanton Uri werden Arbeitgebende grundsätzlich der Familienausgleichskasse Uri angeschlossen, wenn sie nicht bereits einer anderen von einer AHV-Ausgleichskasse geführten Familienausgleichskasse angehören. Kein Anschluss an die Familienausgleichskasse Uri ist möglich, wenn eine Mitgliedschaft bei einer AHV-Ausgleichskasse besteht, die im Kanton Uri eine Familienausgleichskasse führt; für Gemeinwesen und weitere öffentlich-rechtliche Einheiten gilt jedoch eine besondere Regel.
Für Arbeitgebende gilt im Grundsatz: Der Familienausgleichskasse Uri werden alle Arbeitgebenden angeschlossen, die nicht einer anderen von einer AHV-Ausgleichskasse geführten Familienausgleichskasse angehören. Entscheidend ist damit zuerst, ob bereits eine Zugehörigkeit zu einer anderen solchen Familienausgleichskasse besteht. Besteht keine solche Zugehörigkeit, erfolgt der Anschluss an die Familienausgleichskasse Uri. Die gleiche Grundregel nennt das Gesetz auch für Selbstständigerwerbende; zusätzlich werden Nichterwerbstätige und Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender der Familienausgleichskasse Uri angeschlossen.[1]
Für Arbeitgebende ist zusätzlich die Einschränkung zu beachten, dass sie sich der Familienausgleichskasse Uri nicht anschliessen können, wenn sie Mitglied einer AHV-Ausgleichskasse sind, die eine Familienausgleichskasse im Kanton Uri führt. Diese Regel betrifft ausdrücklich Arbeitgebende und Selbstständigerwerbende. Davon ausgenommen ist die besondere Zuweisung für Gemeinwesen sowie öffentliche Verwaltungen, Betriebe, Anstalten und übrige Körperschaften des öffentlichen Rechts: Diese werden der Familienausgleichskasse Uri angeschlossen. Vor einem Anschluss sollte deshalb geprüft werden, ob bereits eine Zugehörigkeit zu einer anderen von einer AHV-Ausgleichskasse geführten Familienausgleichskasse besteht, ob eine Mitgliedschaft bei einer AHV-Ausgleichskasse mit Familienausgleichskasse im Kanton Uri vorliegt und ob allenfalls die Sonderregel für öffentlich-rechtliche Einheiten greift.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext so zusammen, wie er in der offiziellen Gesetzessammlung des Kantons Uri veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]