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Auf welchem Einkommen zahlen Selbstständigerwerbende im Kanton Bern Beiträge an die Familienzulagen?

Selbstständigerwerbende zahlen im Kanton Bern Beiträge an die Familienzulagen auf dem AHV-pflichtigen Einkommen nach Artikel 9 AHVG, soweit dieses die Grenze gemäss Artikel 22 UVV nicht übersteigt. Die Familienausgleichskasse hat dabei auf einen während längerer Zeit gleich bleibenden Beitragsatz zu achten.

Für Selbstständigerwerbende ist die Berechnungsgrundlage der Beiträge klar umschrieben: Massgebend ist das AHV-pflichtige Einkommen nach Artikel 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Dieses Einkommen zählt jedoch nicht unbegrenzt, sondern nur, soweit es die Grenze gemäss Artikel 22 der Verordnung des Bundesrates über die Unfallversicherung nicht übersteigt. Für die Beitragsfrage ist daher entscheidend, welches Einkommen als AHV-pflichtig gilt und ob beziehungsweise in welchem Umfang die genannte Grenze erreicht wird.[1]

Daneben regelt die Bestimmung auch den Beitragsatz: Die Familienausgleichskasse hat auf einen während längerer Zeit gleich bleibenden Beitragsatz zu achten. Das sagt etwas über die Ausgestaltung des Satzes, ändert aber nichts daran, dass sich die Berechnungsgrundlage bei Selbstständigerwerbenden nach dem AHV-pflichtigen Einkommen richtet und durch die Grenze gemäss Artikel 22 UVV begrenzt wird. Vor einem praktischen Schritt sollte deshalb geprüft werden, welches Einkommen im konkreten Fall AHV-pflichtig ist und welche Fassung der genannten Verweise aktuell gilt.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext zusammen, wie er in der Bernischen Systematischen Gesetzessammlung veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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