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Wie hoch ist der Beitragssatz der kantonalen Familienausgleichskasse im Kanton Thurgau?

Der Beitragssatz an die kantonale Familienausgleichskasse beträgt im Kanton Thurgau 1.4 % des AHV-pflichtigen Einkommens. Er gilt für Selbständigerwerbende, Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber; die Verwaltungskosten sind im Beitragssatz enthalten und separat auszuweisen.

Im Kanton Thurgau betragen die Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse 1.4 % des AHV-pflichtigen Einkommens. Dieser Satz gilt für drei Gruppen: für Selbständigerwerbende, für Arbeitgeber sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber. Massgebend ist damit das AHV-pflichtige Einkommen als Berechnungsgrundlage für den Beitrag an die kantonale Familienausgleichskasse.[1]

Die Beiträge der Selbständigerwerbenden einerseits und die Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber andererseits sind separat auszuweisen. Zudem sind die Verwaltungskosten im Beitragssatz enthalten und separat auszuweisen. Für die praktische Anwendung ist deshalb zu prüfen, welche der genannten Gruppen betroffen ist und welches AHV-pflichtige Einkommen der Berechnung zugrunde liegt; ebenso ist auf den separaten Ausweis der genannten Beiträge und der Verwaltungskosten zu achten.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext zusammen, wie er in der Offiziellen Gesetzessammlung des Kantons Thurgau veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor einem Handeln die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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