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Welcher Familienausgleichskasse ist ein Arbeitgeber im Kanton Appenzell Innerrhoden angeschlossen?

Im Kanton Appenzell Innerrhoden gilt ein Arbeitgeber der kantonalen Familienausgleichskasse als angeschlossen, wenn er nicht einer anderen Familienausgleichskasse angehört. Das Gesetz nennt als Durchführungsstellen die Familienausgleichskassen nach Art. 14 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG).

Im Kanton Appenzell Innerrhoden sind die Durchführungsstellen die Familienausgleichskassen nach Art. 14 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG). Für die Zuordnung ist entscheidend, ob bereits eine Zugehörigkeit zu einer anderen Familienausgleichskasse besteht. Fehlt eine solche Zugehörigkeit, gelten alle diesem Gesetz Unterstellten als der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossen. Für einen Arbeitgeber bedeutet das: Massgeblich ist zuerst, ob eine andere Familienausgleichskasse zuständig ist; nur wenn das nicht der Fall ist, greift die gesetzliche Anschlussregel an die kantonale Familienausgleichskasse ein.[1]

Das Gesetz sieht zudem vor, dass die kantonale Familienausgleichskasse berechtigt ist, die Ausrichtung der Familienzulagen oder die Erhebung der Beiträge an Verbandsausgleichskassen zu übertragen. Das betrifft die Durchführung einzelner Aufgaben. Für die Grundfrage des Anschlusses bleibt aber die gesetzliche Regel massgebend: Der Anschluss besteht bei der kantonalen Familienausgleichskasse, soweit keine Zugehörigkeit zu einer anderen Familienausgleichskasse vorliegt. Vor praktischem Handeln sollte deshalb geprüft werden, ob bereits eine Mitgliedschaft oder Zuständigkeit einer anderen Familienausgleichskasse besteht und ob allenfalls Aufgaben durch eine Verbandsausgleichskasse wahrgenommen werden.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext so zusammen, wie er in der Gesetzessammlung des Kantons Appenzell Innerrhoden veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor weiterem Vorgehen die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]

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