Was muss ein Schweizer KMU über die Sanierungspflicht nach Art. 16 USG wissen?
Art. 16 USG verlangt die Sanierung von Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen. Für KMU ist entscheidend, ob eine eigene Anlage betroffen ist, welche Massnahmen verlangt werden können und dass vor erheblichen Massnahmen grundsätzlich Sanierungsvorschläge des Inhabers eingeholt werden; in dringenden Fällen sind vorsorgliche Anordnungen bis zur Stilllegung möglich.
Kernregel: Sanierungspflicht besteht für Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen. Für ein KMU bedeutet das zunächst eine sachliche Prüfung, ob eine von ihm betriebene oder gehaltene Anlage unter diese Vorgaben fällt und ob sie die einschlägigen Umweltanforderungen erfüllt. Art. 16 nennt die Pflicht zur Sanierung direkt, regelt aber nicht selbst im Detail, welche konkreten technischen oder organisatorischen Schritte im Einzelfall verlangt werden. Der Artikel verweist dafür auf weitere Vorschriften des Bundesrates zu Anlagen, Umfang der Massnahmen, Fristen und Verfahren. Ein vorsichtiger Praxis-Schritt ist daher, die betroffene Anlage und die anwendbaren Umweltvorschriften systematisch zu identifizieren und danach die einschlägigen Ausführungsregeln zu prüfen.[1]
Zum Verfahren sagt Art. 16 ausdrücklich: Bevor die Behörde erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet, holt sie vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge ein. Für KMU ist das wichtig, weil damit vor erheblichen Eingriffen grundsätzlich Raum für eigene Vorschläge zur Sanierung besteht. Gleichzeitig nennt die Norm eine klare Ausnahme für dringende Fälle: Dann ordnen die Behörden die Sanierung vorsorglich an. Notfalls können sie die Stilllegung einer Anlage verfügen. Daraus folgt, dass bei möglicher Dringlichkeit eine frühzeitige Abklärung des Zustands der Anlage und eine rasche Vorbereitung belastbarer Sanierungsvorschläge sinnvoll ist. Welche Fristen und welches Verfahren konkret gelten, ergibt sich nach Art. 16 jedoch aus den vom Bundesrat zu erlassenden Vorschriften und muss im konkreten Fall zusätzlich geprüft werden.[1]
- Art. 16 USG erfasst Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen.
- Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren.
- Bevor die Behörde erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet, holt sie vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge ein.
- In dringenden Fällen ordnen die Behörden die Sanierung vorsorglich an; notfalls können sie die Stilllegung einer Anlage verfügen.
Diese Antwort beruht auf dem gepinnten Fedlex-Snapshot. Vor einem Verlass darauf müssen die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und spätere Änderungen geprüft werden.[1]