Was muss ein Schweizer KMU über Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen nach Art. 14 USG wissen?
Art. 14 USG beschreibt, wie Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen festzulegen sind: Unterhalb dieser Werte dürfen Immissionen nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung bestimmte Schutzgüter nicht gefährden, erheblich stören, beschädigen oder beeinträchtigen. Für ein KMU ist wichtig, den Schutzumfang zu verstehen und die aktuelle Fassung vor einer Anwendung zu prüfen.
Art. 14 USG regelt nicht einzelne betriebliche Grenzwerte im Detail, sondern den Massstab für deren Festlegung. Die Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte bestimmte nachteilige Wirkungen nicht auslösen. Für ein KMU bedeutet das vorsichtig gelesen: Der Artikel beschreibt den Schutzanspruch, an dem Luft-Immissionsgrenzwerte ausgerichtet werden müssen. Er nennt ausdrücklich als Bezugspunkt den Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung. Wer betriebliche Pflichten prüfen will, sollte deshalb nicht nur den Wortlaut von Art. 14 lesen, sondern verifizieren, welche aktuell geltenden konkreten Vorgaben und Vollzugsregeln auf dieser Grundlage anwendbar sind.[1]
- Unterhalb der Immissionsgrenzwerte dürfen Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährdet werden.
- Unterhalb der Immissionsgrenzwerte darf die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört werden.
- Unterhalb der Immissionsgrenzwerte dürfen Bauwerke nicht beschädigt werden.
- Unterhalb der Immissionsgrenzwerte dürfen die Fruchtbarkeit des Bodens, die Vegetation und die Gewässer nicht beeinträchtigt werden.
Für ein Schweizer KMU ist der praktische Kern daher der Schutzumfang des Artikels: Er erfasst nicht nur die menschliche Gesundheit, sondern auch Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume, das Wohlbefinden der Bevölkerung, Bauwerke sowie Boden, Vegetation und Gewässer. Der Artikel sagt damit, welche Folgen unterhalb der festgelegten Werte ausgeschlossen sein sollen. Er enthält in dem vorliegenden Auszug jedoch keine betriebsbezogenen Mess-, Bewilligungs- oder Verfahrensschritte. Eine vorsichtige Prüfung sollte deshalb immer einschliessen, ob für die eigene Tätigkeit konkrete, aktuell geltende Umsetzungsregeln oder weitere Bestimmungen massgeblich sind, statt allein aus Art. 14 unmittelbare Einzelpflichten abzuleiten.[1]
Vor einem Verlassen auf diese Zusammenfassung müssen die aktuell geltende Bestimmung und spätere Änderungen geprüft werden.[1]