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Was muss ein Schweizer KMU zu Umweltinformation und -beratung nach Art. 10e USG wissen?

Art. 10e USG regelt vor allem Informations- und Beratungsaufgaben der Behörden und Umweltschutzfachstellen. Für KMU wichtig ist: Behörden informieren die Öffentlichkeit sachgerecht über Umweltschutz und Umweltbelastung, können bestimmte Ergebnisse veröffentlichen und müssen dabei überwiegende private und öffentliche Geheimhaltungsinteressen beachten; Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis bleibt in jedem Fall gewahrt. Umweltschutzfachstellen beraten zudem Behörden und Private und stellen Umweltinformationen wenn möglich als offene digitale Datensätze zur Verfügung.

Für ein KMU ist der Kern von Art. 10e USG, dass die Behörden die Öffentlichkeit sachgerecht über den Umweltschutz und den Stand der Umweltbelastung informieren. Genannt werden insbesondere die Veröffentlichung von Erhebungen über die Umweltbelastung und über den Erfolg der Massnahmen dieses Gesetzes. Zusätzlich können Behörden, soweit dies von allgemeinem Interesse ist und nach Anhören der Betroffenen, bestimmte Informationen veröffentlichen: die Prüfergebnisse der Konformitätsbewertung serienmässig hergestellter Anlagen, die Ergebnisse der Kontrolle von Anlagen sowie die Auskünfte nach Artikel 46. Praktisch bedeutet das für KMU: Veröffentlichungen sind gesetzlich vorgesehen, aber nicht grenzenlos; vor einer Veröffentlichung der ausdrücklich genannten Informationen ist auf die Voraussetzungen im Artikel zu achten und der genaue Gegenstand der betroffenen Information zu prüfen.[1]

Ebenso wichtig sind die Schutzgrenzen der Veröffentlichung. Art. 10e hält fest, dass überwiegende private und öffentliche Geheimhaltungsinteressen vorbehalten bleiben; das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis bleibt in jedem Fall gewahrt. Für KMU ist das der zentrale Schutzpunkt, wenn behördliche Informationen Unternehmensdaten berühren könnten. Daneben bestimmt der Artikel, dass die Umweltschutzfachstellen Behörden und Private beraten. Sie informieren die Bevölkerung über umweltverträgliches Verhalten und empfehlen Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung. Umweltinformationen sind wenn möglich als offene digitale Datensätze zur Verfügung zu stellen. Vorsichtig geprüft werden sollte daher jeweils, ob es um allgemeine Umweltinformation, um Beratung oder um eine konkrete Veröffentlichung nach den im Artikel genannten Fällen geht und ob Geheimhaltungsinteressen betroffen sind.[1]

Vor einem Verlassen auf die Aussage sollten die aktuell geltende Bestimmung und spätere Änderungen geprüft werden.[1]

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