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Was muss ein Schweizer KMU über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 10a USG wissen?

Für ein KMU ist zentral: Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wird vor dem behördlichen Entscheid über Planung, Errichtung oder Änderung bestimmter Anlagen möglichst frühzeitig durchgeführt. Sie betrifft nur Anlagen, die Umweltbereiche erheblich belasten können und bei denen die Einhaltung der Umweltschutzvorschriften voraussichtlich nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann. Welche Anlagetypen und Schwellenwerte erfasst sind, bezeichnet der Bundesrat; diese Vorgaben sind periodisch zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Art. 10a USG regelt den Grundsatz der Umweltverträglichkeitsprüfung. Danach prüft die Behörde die Umweltverträglichkeit möglichst frühzeitig, bevor sie über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet. Für ein KMU bedeutet das vor allem: Die Frage stellt sich nicht erst beim Bau einer neuen Anlage, sondern auch dann, wenn eine bestehende Anlage geändert werden soll. Der gesetzliche Anknüpfungspunkt ist jeweils ein behördlicher Entscheid über eine Anlage. Praktisch sollte deshalb früh abgeklärt werden, ob das eigene Vorhaben als relevante Planung, Errichtung oder Änderung einer Anlage behandelt wird und in welchem Verfahrensschritt die Behörde die Prüfung verlangt oder einordnet.[1]

Nicht jede Anlage untersteht der Umweltverträglichkeitsprüfung. Erfasst sind nach Art. 10a Abs. 2 USG Anlagen, welche Umweltbereiche erheblich belasten können, so dass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann. Für KMU ist daher die Doppelfrage wichtig: Kann die Anlage Umweltbereiche erheblich belasten, und wäre die Einhaltung der Umweltschutzvorschriften voraussichtlich nur mit auf das konkrete Projekt oder den konkreten Standort zugeschnittenen Massnahmen möglich? Ob die eigene Anlage tatsächlich darunter fällt, ergibt sich aber nicht allein aus diesem Grundsatz, weil der Bundesrat die unterstellten Anlagetypen bezeichnet und Schwellenwerte festlegen kann.[1]

  • Prüfen, ob ein behördlicher Entscheid über die Planung, Errichtung oder Änderung einer Anlage ansteht.
  • Prüfen, ob die Anlage Umweltbereiche erheblich belasten kann und ob die Einhaltung der Umweltschutzvorschriften voraussichtlich nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann.
  • Die vom Bundesrat bezeichneten Anlagetypen und allfälligen Schwellenwerte für die Durchführung der Prüfung im konkreten Zeitpunkt verifizieren.
  • Berücksichtigen, dass der Bundesrat Anlagetypen und Schwellenwerte periodisch überprüft und gegebenenfalls anpasst; deshalb den aktuellen Stand vor Einreichung oder Umsetzung nochmals kontrollieren.

[1]

Diese Antwort beruht auf dem gepinnten Fedlex-Snapshot zu Art. 10a USG. Vor einem Verlass darauf müssen die aktuell geltende Vorschrift sowie spätere Änderungen der vom Bundesrat bezeichneten Anlagetypen und Schwellenwerte geprüft werden.[1]

Geprüft und quellenbelegt

Geprüft von Numezis Compliance Review · geprüft am 02.09.2026 · Quellen geprüft am 02.09.2026

Nur allgemeine Informationen. Sie ersetzen keine Rechts-, Steuer- oder Treuhandberatung für Ihren Einzelfall.

Offizielle Quellen

  1. 1. Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG)Fedlex · DE · Verbindlicher amtlicher Text

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